Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 259/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 259/03

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der

Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2003

- Kassenzeichen: 780031036940 - aufgehoben. Die weitergehen-

de Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom

1. September 2003 "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Geset-

zeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt. Das Landgericht hat die

Gegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem

Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Be-

schluß vom 9. Oktober 2003 als unzulässig verworfen hat.

Mit Kostenrechnung vom 9. Oktober 2003 ist gegen die Gläubigerin eine

Beschwerdegebühr gemäß Nr. 1957 KV-GKG von 73,00 € fest gesetzt worden.

Am 4. November 2003 hat die Kostenbeamtin eine Gebühr für die Verwerfung

der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1954 KV-GKG in Höhe von 146,00 € abzüg-

lich der bereits berechneten Beschwerdegebühr von 73,00 €

angesetzt. Die

Gläubigerin hat beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen, und zur

Begründung ausgeführt, daß sie das Rechtsmittel zurückgenommen hätte,

wenn der Einzelrichter des Beschwerdegerichts bei dem vorab geführten Tele-

fonat darauf hingewiesen hätte, daß er sich sachlich nicht damit auseinander-

setzen werde.

II.

Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz

anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410;

v. 23. September 2002 - VI ZR 65/00, AGS 2003, 83; Hartmann, Kostengesetze

33. Aufl. § 8 GKG Rn. 54), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und

auch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat.

1. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung

einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil im Streitfall ein solches

Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Der Senat hat ausweislich der Be-

schlußformel vielmehr über eine außerordentliche Beschwerde der Gläubigerin

entschieden und das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Für

eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein

Raum, so daß nur eine Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde

gerechtfertigt ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG).

Zwar sieht die Zivilprozessordnung gegen Entscheidungen über die

Erstbeschwerde nur die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO vor. Ferner

ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der für Rechtsbeschwerden

geltende, gegenüber sonstigen Beschwerden doppelt so hohe Gebührenansatz

deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof durch den Senat entschei-

det, während mit der sofortigen Beschwerde im Regelfall nur der Einzelrichter

befaßt

ist

(vgl. Regierungsentwurf zum Zivilprozeßreformgesetz, BT-

Drucks. 14/4722 S. 140), ein Gesichtspunkt, der bei allen Entscheidungen des

Bundesgerichtshofes im Beschwerdeverfahren zum Tragen kommt. Das Ko-

stenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz differenziert demgegenüber nicht

nach dem zur Entscheidung angerufenen Gericht, sondern lediglich nach der

Art des Rechtsmittels und sieht Sonderregelungen für die Rechtsbeschwerde

und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor (Nr. 1953-

1955 KV-GKG). Die außerordentliche Beschwerde im Streitfall fällt nicht darun-

ter.

2. Gründe für eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1

GKG liegen nicht vor.

Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde durch das Landgericht

an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar (vgl.

BGH, Beschl. v. 15. August 2002 – I ZA 1/01, NJW 2002, 3410). Die Gläubige-

rin stellt nicht in Abrede, daß sie gegenüber dem Beschwerdegericht mitgeteilt

hat, die Sache solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Auch im übri-

gen sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Zoll