BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 259/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 259/03
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der
Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2003
- Kassenzeichen: 780031036940 - aufgehoben. Die weitergehen-
de Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom
1. September 2003 "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Geset-
zeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt. Das Landgericht hat die
Gegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Be-
schluß vom 9. Oktober 2003 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 9. Oktober 2003 ist gegen die Gläubigerin eine
Beschwerdegebühr gemäß Nr. 1957 KV-GKG von 73,00 € fest gesetzt worden.
Am 4. November 2003 hat die Kostenbeamtin eine Gebühr für die Verwerfung
der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1954 KV-GKG in Höhe von 146,00 € abzüg-
lich der bereits berechneten Beschwerdegebühr von 73,00 €
angesetzt. Die
Gläubigerin hat beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen, und zur
Begründung ausgeführt, daß sie das Rechtsmittel zurückgenommen hätte,
wenn der Einzelrichter des Beschwerdegerichts bei dem vorab geführten Tele-
fonat darauf hingewiesen hätte, daß er sich sachlich nicht damit auseinander-
setzen werde.
II.
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz
anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410;
v. 23. September 2002 - VI ZR 65/00, AGS 2003, 83; Hartmann, Kostengesetze
33. Aufl. § 8 GKG Rn. 54), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und
auch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat.
1. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung
einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil im Streitfall ein solches
Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Der Senat hat ausweislich der Be-
schlußformel vielmehr über eine außerordentliche Beschwerde der Gläubigerin
entschieden und das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Für
eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein
Raum, so daß nur eine Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde
Zwar sieht die Zivilprozessordnung gegen Entscheidungen über die
Erstbeschwerde nur die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO vor. Ferner
ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der für Rechtsbeschwerden
geltende, gegenüber sonstigen Beschwerden doppelt so hohe Gebührenansatz
deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof durch den Senat entschei-
det, während mit der sofortigen Beschwerde im Regelfall nur der Einzelrichter
befaßt
ist
(vgl. Regierungsentwurf zum Zivilprozeßreformgesetz, BT-
Drucks. 14/4722 S. 140), ein Gesichtspunkt, der bei allen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes im Beschwerdeverfahren zum Tragen kommt. Das Ko-
stenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz differenziert demgegenüber nicht
nach dem zur Entscheidung angerufenen Gericht, sondern lediglich nach der
Art des Rechtsmittels und sieht Sonderregelungen für die Rechtsbeschwerde
und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor (Nr. 1953-
1955 KV-GKG). Die außerordentliche Beschwerde im Streitfall fällt nicht darun-
ter.
2. Gründe für eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1
GKG liegen nicht vor.
Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde durch das Landgericht
an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar (vgl.
BGH, Beschl. v. 15. August 2002 – I ZA 1/01, NJW 2002, 3410). Die Gläubige-
rin stellt nicht in Abrede, daß sie gegenüber dem Beschwerdegericht mitgeteilt
hat, die Sache solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Auch im übri-
gen sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Zoll