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BGH Beschluss vom 23.09.2002 – VI ZR 65/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrech-

nung vom 9. Juli 2002 zu wertende Antrag des Beklagten zu 2

vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 20. November 2001 hat der Senat die Revisionen der

Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1999 nicht angenommen und den

Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüber

hinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des Revisions-

verfahrens auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte für

das Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeß-

bevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß vom

1. Juli 2002 teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erhe-

ben, die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte Streit-

wert bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden wäre.

Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz

gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit Verfügung

vom 6. September 2002 nicht abgeholfen.

II.

Der Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teil-

weise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung

gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kosten-

gesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung des

Streitwertes ohne Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfs-

antrags II liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. Eine

Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen

eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch

offen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher schwerer

Verfahrensfehler gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nicht

der Fall.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr