BGH Beschluss vom 23.09.2002 – VI ZR 65/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrech-
nung vom 9. Juli 2002 zu wertende Antrag des Beklagten zu 2
vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 20. November 2001 hat der Senat die Revisionen der
Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1999 nicht angenommen und den
Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüber
hinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des Revisions-
verfahrens auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte für
das Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeß-
bevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß vom
1. Juli 2002 teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erhe-
ben, die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte Streit-
wert bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden wäre.
Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz
gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit Verfügung
vom 6. September 2002 nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teil-
weise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung
gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kosten-
gesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung des
Streitwertes ohne Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfs-
antrags II liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. Eine
Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen
eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch
offen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher schwerer
Verfahrensfehler gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nicht
der Fall.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr