Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 308/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Klauselerteilungsverfahren

hier: Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 12. Januar

2004, ausgefertigt unter dem 27. Januar 2004, Kassenzeichen: 780041002745

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin

Roggenbuck und den Richter Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Schuldners wird die unter dem

27. Januar 2004 ausgefertigte Kostenrechnung des Bun-

desgerichtshofs - Kassenzeichen: 780041002745 - aufge-

hoben, soweit der Kostenansatz 136 € übersteigt.

Gründe

I.

Der Schuldner hat gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 26. September 2003, mit dem seine Erinnerung gegen die

Erteilung einer Vollstreckungsklausel zurückgewiesen worden war, soforti-

ge Beschwerde eingelegt und dabei die Auffassung vertreten, das

Rechtsmittel sei gemäß § 793 ZPO statthaft. Der Senat hat die sofortige

Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat gegen den Schuld-

ner gemäß §§ 11, 49, 61 GKG in Verbindung mit Nr. 1954 Kostenver-

zeichnis Gebühren für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Höhe

von 272 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Schuldn er mit der Be-

gründung, es habe sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Rechtsbe-

schwerde, sondern um eine sofortige Beschwerde gehandelt, was er

schriftsätzlich auch ausdrücklich klargestellt habe.

II.

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen

zulässige Erinnerung hat Erfolg.

Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwer-

fung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Streitfall hat der

Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er das Rechtsmittel nicht

als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will. Auch der Senat hat es

nicht als solche gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Be-

messung des Kostenansatzes ist kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v.

19. März 2004 - IXa ZB 259/03), so daß nur die einfache Gebühr für die

Verwerfung einer sonstigen Beschwerde anzusetzen ist (§§ 11, 49, 61

GKG, Nr. 1957 KV-GKG).

Kreft

Raebel

v. Lienen

Roggenbuck

Zoll