BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 308/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in dem Klauselerteilungsverfahren
hier: Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 12. Januar
2004, ausgefertigt unter dem 27. Januar 2004, Kassenzeichen: 780041002745
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin
Roggenbuck und den Richter Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Schuldners wird die unter dem
27. Januar 2004 ausgefertigte Kostenrechnung des Bun-
desgerichtshofs - Kassenzeichen: 780041002745 - aufge-
hoben, soweit der Kostenansatz 136 € übersteigt.
Gründe
I.
Der Schuldner hat gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 26. September 2003, mit dem seine Erinnerung gegen die
Erteilung einer Vollstreckungsklausel zurückgewiesen worden war, soforti-
ge Beschwerde eingelegt und dabei die Auffassung vertreten, das
Rechtsmittel sei gemäß § 793 ZPO statthaft. Der Senat hat die sofortige
Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat gegen den Schuld-
zeichnis Gebühren für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Höhe
von 272 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Schuldn er mit der Be-
gründung, es habe sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Rechtsbe-
schwerde, sondern um eine sofortige Beschwerde gehandelt, was er
schriftsätzlich auch ausdrücklich klargestellt habe.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen
zulässige Erinnerung hat Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwer-
fung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Streitfall hat der
Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er das Rechtsmittel nicht
als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will. Auch der Senat hat es
nicht als solche gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Be-
messung des Kostenansatzes ist kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v.
19. März 2004 - IXa ZB 259/03), so daß nur die einfache Gebühr für die
Verwerfung einer sonstigen Beschwerde anzusetzen ist (§§ 11, 49, 61
GKG, Nr. 1957 KV-GKG).
Kreft
Raebel
v. Lienen
Roggenbuck
Zoll