BGH Urteil vom 22.03.2004 – II ZR 50/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 6, 35, 47 Abs. 1
Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäfts-
führer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer
Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Än-
derung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein,
so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitge-
sellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ur-
sprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neu-
regelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.
BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02 - OLG Schleswig
LG Flensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
20. Dezember 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Unterlassungsklage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Hauptantrag
zu 1) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Flensburg vom 27. Oktober 2000 auf
die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, es zu unterlassen,
Geschäftsführergehälter, Geschäftsführervergütungen, Tantie-
men oder sonstige Gegenleistungen für die Geschäftsführertä-
tigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 entgegenzunehmen, bis
ein wirksamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 unter
Zustimmung des Klägers über die Neugestaltung der Ge-
schäftsführergehälter ab dem 1. Januar 2000 vorliegt, mit Aus-
nahme von Vergütungen und Leistungen in dem Umfang, wie
sie die Beklagten zu 5 bzw. 6 aufgrund der mit den Beklagten
zu 1 bis 3 geschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen
Ende des Jahres 1999 geschuldet haben.
2. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom
30. August 2000 zu Ziffer 3 des Protokolls gefaßte Beschluß
wird für nichtig erklärt.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten
und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten
zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 4 zu 3 %
und der Kläger zu 67 %.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und
der Kläger zu je 33 %.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten zu 4 tragen diese zu 3 % und der Klä-
ger zu 97 %.
Die
im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten und
außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1
bis 3 als Gesamtschuldner zu 33 % und der Kläger zu 67 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-
sten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und der
Kläger zu je 33 %.
Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-
sten der Beklagten zu 4 und die gesamten außergerichtlichen Ko-
sten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit Vertrag vom
14. Juli 1996 die Beklagte zu 4. In § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages heißt
es:
"Die vier Gründungsgesellschafter sind berechtigt, ihre Berufung
als Geschäftsführer kraft Sonderrechtes zu verlangen. Dieses
Sonderrecht ist unübertragbar und geht auch nicht auf den
Rechtsnachfolger am Gesellschaftsanteil über. Die Geschäftsfüh-
rer kraft Sonderrechtes können nur aus wichtigem Grund durch
einstimmigen Gesellschafterbeschluß abberufen werden. Ent-
sprechendes gilt für die Gestaltung und Änderung der Ge-
schäftsführerverträge."
Die Beklagte zu 4 sollte lediglich eine Holdinggesellschaft sein. Das ope-
rative Geschäft sollte durch zwei noch zu gründende Tochtergesellschaften, die
Beklagten zu 5 und 6, geführt werden. Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsver-
trages der Beklagten zu 4 sollte die Bestellung und Abberufung von Ge-
schäftsführern sowie die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowohl bei
der Beklagten zu 4 als auch bei den Beteiligungsunternehmen durch Beschluß
der Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von ¾ erfolgen.
In der ersten Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 1996 faßten die
Gesellschafter folgenden Beschluß:
"Jeder Geschäftsführer erhält nur ein Gehalt, auch wenn er für
mehrere Gesellschaften tätig ist. Für die Zeit ab 1. September
1996 bis zum 31. Dezember 1999 werden folgende Bruttovergü-
tungen
fest
vereinbart:
H. K.,
N. Ku.
und
Ha.-
He. S.
jeweils
13.750,00 DM
monatlich
und
W. R. 4.000,00 DM monatlich. ..."
Die Beklagten zu 1 und 2 wurden in der Folgezeit zu Geschäftsführern
der Beklagten zu 5, der Beklagte zu 3 wurde zum Geschäftsführer der Beklag-
ten zu 6 bestellt. Am 14. August bzw. 27. September 1996 wurden Anstellungs-
verträge zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagten zu 5 sowie zwi-
schen dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 6 geschlossen. Darin wurden
die in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Vergütungen
vereinbart. In der Folgezeit zahlten die Beklagten zu 5 bzw. 6 diese Vergütun-
gen an die Beklagten zu 1 bis 3. Der Kläger erhielt sein Geschäftsführergehalt
von der Beklagten zu 4.
Im Dezember 1999 setzten die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter
der Beklagten zu 4 eine Beschlußvorlage in Umlauf, der zufolge das Gehalt des
Beklagten zu 2 auf 17.750,00 DM pro Monat erhöht werden sollte und außer-
dem alle drei Beklagten eine Tantieme in Höhe von 15 % des Jahresgewinns
der von ihnen geleiteten Tochtergesellschaften erhalten sollten, während eine
Vergütung für den Kläger nicht mehr vorgesehen war. Der Kläger weigerte sich,
an der Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mitzuwirken. Darauf-
hin wurden am 12. Januar, 16. Juni und 30. August 2000 Gesellschafterver-
sammlungen der Beklagten zu 4 abgehalten. Jedenfalls in der Versammlung
vom 30. August 2000 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 3 und ge-
gen die Stimme des Klägers ein Beschluß mit dem Inhalt der schriftlichen Be-
schlußvorlage gefaßt.
Seit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger kein Geschäftsführergehalt
mehr, während den Beklagten zu 1 bis 3 Gehälter und Tantiemen entsprechend
der Beschlußvorlage ausgezahlt werden.
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Auszahlung bzw. Entgegen-
nahme von Geschäftsführergehältern, Tantiemen und sonstigen Gegenleistun-
gen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 - mit Aus-
nahme der Erstattung nachgewiesener Auslagen - zu unterlassen, bis ein wirk-
samer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 über die Neugestaltung der
Geschäftsführergehälter ab 1. Januar 2000 vorliegt. Im übrigen erhebt er
- teilweise im Wege von Hilfsanträgen - Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen in
bezug auf die verschiedenen Gesellschafterbeschlüsse. Zur Begründung beruft
er sich auf den Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 und meint, eine Er-
höhung der Vergütungen wie auch die Streichung seiner eigenen Vergütung
könne nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, weiter fest-
gestellt, daß das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4
vom 16. Juni 2000 unrichtig und im übrigen nichtig sei und schließlich den in
der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 30. August 2000 ge-
faßten Beschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig erklärt. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Ur-
teil in bezug auf den Gesellschafterbeschluß vom 30. August 2000 aufrechter-
halten und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch wei-
ter und beantragt hilfsweise, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren
der Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Ge-
sellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklä-
ren.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt teilweise zum Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten
Unterlassungsanspruch für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Hin-
sichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 5 und 6 fehle es dem
Kläger an der Aktivlegitimation. Die Vergütungsansprüche der Beklagten zu 1
bis 3 ergäben sich aus den mit den Beklagten zu 5 bzw. 6 geschlossenen Ge-
schäftsführerverträgen. Auf diese könne nur die Beklagte zu 4 als die alleinige
Gesellschafterin der Beklagten zu 5 und 6 einwirken, nicht aber der Kläger. Die
Regelung der Geschäftsführervergütung in dem Gesellschafterbeschluß vom
14. Juli 1996 betreffe nur das Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten zu 4.
Für die Entscheidung, in welcher Weise die Beklagte zu 4 ihren Einfluß bei den
Beklagten zu 5 und 6 geltend zu machen habe, reiche ein Gesellschafterbe-
schluß mit einfacher Mehrheit aus. Der Kläger könne daher gegen die Stimmen
der Beklagten zu 1 bis 3 die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge bei den
Beklagten zu 5 und 6 nicht beeinflussen.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Abweisung der Unterlassungs-
klage in bezug auf die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 hat weder in der Ver-
gangenheit Geschäftsführergehälter an die Beklagten zu 1 bis 3 ausgezahlt,
noch steht das für die Zukunft zu erwarten.
b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagten
zu 5 und 6 gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger hat gegen
die Beklagten zu 5 und 6 keinen Anspruch darauf, daß diese keine oder nur
Geschäftsführervergütungen in bestimmter Höhe auszahlen. Zwischen dem
Kläger und den Beklagten zu 5 und 6 bestehen keine unmittelbaren Rechtsbe-
ziehungen. Der Kläger ist nicht Gesellschafter der Beklagten zu 5 und 6. Damit
scheidet entgegen der Auffassung der Revision auch eine actio pro socio aus.
Aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kann
ein Gesellschafter zwar einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im Inter-
esse der Gesellschaft in Anspruch nehmen (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982
- II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990,
2627, 2628). Nicht aber kann der Gesellschafter aufgrund des Gesellschafts-
verhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften geltend machen, an
denen er nicht selbst als Gesellschafter beteiligt ist.
c) Überwiegend begründet ist die Revision dagegen in bezug auf die Be-
klagten zu 1 bis 3. Als Mitgesellschafter des Klägers sind die Beklagten zu 1 bis
3 diesem gegenüber verpflichtet, auch nach Ablauf des in dem Gesellschafter-
beschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999
keine höheren Geschäftsführervergütungen zu vereinnahmen als in diesem
Gesellschafterbeschluß festgelegt, solange die Gründungsgesellschafter der
Beklagten zu 4 keinen anderweitigen einstimmigen Beschluß gefaßt haben.
Dieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Treue-
pflicht aus § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem Ge-
sellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996.
Nach diesen Regelungen darf den Gründungsgesellschaftern der Be-
klagten zu 4 für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 4 und den
Tochtergesellschaften nur jeweils eine Vergütung ausgezahlt werden, die Höhe
dieser Vergütungen ist festgelegt und eine Änderung ist nur durch einstimmigen
Beschluß der Gründungsgesellschafter möglich. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4, daß die Gestaltung von Geschäfts-
führerverträgen bei der Beklagten zu 4 und den Beteiligungsunternehmen durch
Gesellschafterbeschluß mit ¾-Mehrheit erfolgen könne. Dieser Vorschrift geht
aber - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ange-
nommen hat - die Regelung in § 5 Abs. 4 vor. Danach kann eine Änderung der
Geschäftsführerverträge bezüglich der vier Gründungsgesellschafter nur durch
deren einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.
An diese Regelung sind die Beklagten zu 1 bis 3 im Verhältnis zu dem
Kläger gebunden. Damit sind sie auch verpflichtet, sich bis zu einer neuen ein-
stimmigen Festlegung der Vergütungshöhe keine höheren als die in dem Be-
schluß vom 14. Juli 1996 festgelegten - bzw. in der Folgezeit einstimmig ange-
paßten - Geschäftsführervergütungen auszahlen zu lassen. Entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, daß sich ent-
sprechende Ansprüche aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischen
den Beklagten zu 1 bis 3 und den Beklagten zu 5 und 6 ergeben. Die Unterlas-
sungspflicht der Beklagten zu 1 bis 3 beruht auf ihrer Verbindung mit dem Klä-
ger als Gesellschafter der Beklagten zu 4.
Ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß über die Höhe der Vergütungen
ab dem 1. Januar 2000 ist noch nicht gefaßt worden. Auch sonst ist die Vergü-
tungshöhe nicht festgelegt worden. Im Dezember 1999 ist im schriftlichen Um-
laufverfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenso
wenig ein Beschluß gefaßt worden wie in der Gesellschafterversammlung vom
12. Januar 2000, ein etwaiger Beschluß in der Gesellschafterversammlung vom
16. Juni 2000 ist - was nicht mehr im Streit steht - durch die nachfolgende Be-
schlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 30. August 2000 gegen-
standslos geworden, und der Beschluß vom 30. August 2000 ist von den Vorin-
stanzen - unangefochten - für nichtig erklärt worden.
Anders als das Landgericht gemeint hat, kann aus dem Ablauf des in
dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 vorgesehenen Zeitraums bis
zum 31. Dezember 1999 aber nicht gefolgert werden, daß die Beklagten zu 1
bis 3 keinerlei Vergütung mehr zu beanspruchen hätten. Vielmehr ist der Be-
schluß nach der Interessenlage der Parteien dahin auszulegen, daß jedenfalls
die dort festgelegten oder später einstimmig angepaßten Vergütungen fortzu-
zahlen sind. Es kann dagegen nicht angenommen werden, daß die Parteien für
den Fall, daß sie sich nicht auf eine neue Vergütungshöhe würden einigen kön-
nen, auch die bis dahin geschuldeten Vergütungen entfallen lassen und sich auf
einen Streit über die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB einlassen woll-
ten.
II. Über den Hilfsantrag, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren
der Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Ge-
sellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklä-
ren, ist nicht zu entscheiden. Dem Hauptantrag ist zwar nur teilweise stattgege-
ben worden. Damit ist die Rechtsauffassung des Klägers zu der Unwirksamkeit
der Gesellschafterbeschlüsse aber bestätigt. Bei sinngemäßer Auslegung ist
damit der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.
III. Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts vom 12. Februar und 21. März 2001
sowie des Senats vom 1. Dezember 2003 festgesetzt auf
1.360.394,31
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:9)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:6)(cid:25)
(cid:14)(cid:26)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:4)(cid:30) (cid:31) (cid:14)(cid:26)(cid:12)(cid:15)(cid:20)(cid:8)(cid:17)(cid:19)!
(das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der von dem Unterlassungsantrag betroffe-
nen Vergütungen der Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von zweimal 13.750,00 DM
und einmal 17.750,00 DM = 971.710,22
% für die bei-
(cid:20)(cid:8)(cid:17)#(cid:20)(cid:8)(cid:1)(cid:19)!(cid:10)$%(cid:25)&(cid:30) (cid:31)’(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)((cid:25)%)+*($(cid:4),.-
den Anfechtungsklagen) und auf
971.710,22
Revísionsverfahren.
(cid:0)/(cid:1)(cid:8)(cid:3)0(cid:5)(cid:4)*(cid:4)(cid:12)
"
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6 sind je-
doch auch für den ersten und zweiten Rechtszug nur nach einem Streitwert in
Höhe von
971.710,22
zu berechnen.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn