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BGH Urteil vom 22.03.2004 – II ZR 50/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

GmbHG §§ 6, 35, 47 Abs. 1

Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäfts-

führer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer

Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Än-

derung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein,

so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitge-

sellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ur-

sprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neu-

regelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.

BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02 - OLG Schleswig

LG Flensburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

20. Dezember 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Unterlassungsklage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Hauptantrag

zu 1) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Flensburg vom 27. Oktober 2000 auf

die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt

wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, es zu unterlassen,

Geschäftsführergehälter, Geschäftsführervergütungen, Tantie-

men oder sonstige Gegenleistungen für die Geschäftsführertä-

tigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 entgegenzunehmen, bis

ein wirksamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 unter

Zustimmung des Klägers über die Neugestaltung der Ge-

schäftsführergehälter ab dem 1. Januar 2000 vorliegt, mit Aus-

nahme von Vergütungen und Leistungen in dem Umfang, wie

sie die Beklagten zu 5 bzw. 6 aufgrund der mit den Beklagten

zu 1 bis 3 geschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen

Ende des Jahres 1999 geschuldet haben.

2. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom

30. August 2000 zu Ziffer 3 des Protokolls gefaßte Beschluß

wird für nichtig erklärt.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten

und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten

zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 4 zu 3 %

und der Kläger zu 67 %.

Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-

chen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und

der Kläger zu je 33 %.

Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-

chen Kosten der Beklagten zu 4 tragen diese zu 3 % und der Klä-

ger zu 97 %.

Die

im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten und

außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1

bis 3 als Gesamtschuldner zu 33 % und der Kläger zu 67 %.

Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-

sten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und der

Kläger zu je 33 %.

Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-

sten der Beklagten zu 4 und die gesamten außergerichtlichen Ko-

sten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit Vertrag vom

14. Juli 1996 die Beklagte zu 4. In § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages heißt

es:

"Die vier Gründungsgesellschafter sind berechtigt, ihre Berufung

als Geschäftsführer kraft Sonderrechtes zu verlangen. Dieses

Sonderrecht ist unübertragbar und geht auch nicht auf den

Rechtsnachfolger am Gesellschaftsanteil über. Die Geschäftsfüh-

rer kraft Sonderrechtes können nur aus wichtigem Grund durch

einstimmigen Gesellschafterbeschluß abberufen werden. Ent-

sprechendes gilt für die Gestaltung und Änderung der Ge-

schäftsführerverträge."

Die Beklagte zu 4 sollte lediglich eine Holdinggesellschaft sein. Das ope-

rative Geschäft sollte durch zwei noch zu gründende Tochtergesellschaften, die

Beklagten zu 5 und 6, geführt werden. Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsver-

trages der Beklagten zu 4 sollte die Bestellung und Abberufung von Ge-

schäftsführern sowie die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowohl bei

der Beklagten zu 4 als auch bei den Beteiligungsunternehmen durch Beschluß

der Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von ¾ erfolgen.

In der ersten Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 1996 faßten die

Gesellschafter folgenden Beschluß:

"Jeder Geschäftsführer erhält nur ein Gehalt, auch wenn er für

mehrere Gesellschaften tätig ist. Für die Zeit ab 1. September

1996 bis zum 31. Dezember 1999 werden folgende Bruttovergü-

tungen

fest

vereinbart:

H. K.,

N. Ku.

und

Ha.-

He. S.

jeweils

13.750,00 DM

monatlich

und

W. R. 4.000,00 DM monatlich. ..."

Die Beklagten zu 1 und 2 wurden in der Folgezeit zu Geschäftsführern

der Beklagten zu 5, der Beklagte zu 3 wurde zum Geschäftsführer der Beklag-

ten zu 6 bestellt. Am 14. August bzw. 27. September 1996 wurden Anstellungs-

verträge zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagten zu 5 sowie zwi-

schen dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 6 geschlossen. Darin wurden

die in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Vergütungen

vereinbart. In der Folgezeit zahlten die Beklagten zu 5 bzw. 6 diese Vergütun-

gen an die Beklagten zu 1 bis 3. Der Kläger erhielt sein Geschäftsführergehalt

von der Beklagten zu 4.

Im Dezember 1999 setzten die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter

der Beklagten zu 4 eine Beschlußvorlage in Umlauf, der zufolge das Gehalt des

Beklagten zu 2 auf 17.750,00 DM pro Monat erhöht werden sollte und außer-

dem alle drei Beklagten eine Tantieme in Höhe von 15 % des Jahresgewinns

der von ihnen geleiteten Tochtergesellschaften erhalten sollten, während eine

Vergütung für den Kläger nicht mehr vorgesehen war. Der Kläger weigerte sich,

an der Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mitzuwirken. Darauf-

hin wurden am 12. Januar, 16. Juni und 30. August 2000 Gesellschafterver-

sammlungen der Beklagten zu 4 abgehalten. Jedenfalls in der Versammlung

vom 30. August 2000 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 3 und ge-

gen die Stimme des Klägers ein Beschluß mit dem Inhalt der schriftlichen Be-

schlußvorlage gefaßt.

Seit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger kein Geschäftsführergehalt

mehr, während den Beklagten zu 1 bis 3 Gehälter und Tantiemen entsprechend

der Beschlußvorlage ausgezahlt werden.

Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Auszahlung bzw. Entgegen-

nahme von Geschäftsführergehältern, Tantiemen und sonstigen Gegenleistun-

gen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 - mit Aus-

nahme der Erstattung nachgewiesener Auslagen - zu unterlassen, bis ein wirk-

samer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 über die Neugestaltung der

Geschäftsführergehälter ab 1. Januar 2000 vorliegt. Im übrigen erhebt er

- teilweise im Wege von Hilfsanträgen - Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen in

bezug auf die verschiedenen Gesellschafterbeschlüsse. Zur Begründung beruft

er sich auf den Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 und meint, eine Er-

höhung der Vergütungen wie auch die Streichung seiner eigenen Vergütung

könne nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, weiter fest-

gestellt, daß das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4

vom 16. Juni 2000 unrichtig und im übrigen nichtig sei und schließlich den in

der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 30. August 2000 ge-

faßten Beschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig erklärt. Auf

die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Ur-

teil in bezug auf den Gesellschafterbeschluß vom 30. August 2000 aufrechter-

halten und die Klage im übrigen abgewiesen.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch wei-

ter und beantragt hilfsweise, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren

der Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Ge-

sellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklä-

ren.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt teilweise zum Erfolg.

I. 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten

Unterlassungsanspruch für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Hin-

sichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 5 und 6 fehle es dem

Kläger an der Aktivlegitimation. Die Vergütungsansprüche der Beklagten zu 1

bis 3 ergäben sich aus den mit den Beklagten zu 5 bzw. 6 geschlossenen Ge-

schäftsführerverträgen. Auf diese könne nur die Beklagte zu 4 als die alleinige

Gesellschafterin der Beklagten zu 5 und 6 einwirken, nicht aber der Kläger. Die

Regelung der Geschäftsführervergütung in dem Gesellschafterbeschluß vom

14. Juli 1996 betreffe nur das Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten zu 4.

Für die Entscheidung, in welcher Weise die Beklagte zu 4 ihren Einfluß bei den

Beklagten zu 5 und 6 geltend zu machen habe, reiche ein Gesellschafterbe-

schluß mit einfacher Mehrheit aus. Der Kläger könne daher gegen die Stimmen

der Beklagten zu 1 bis 3 die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge bei den

Beklagten zu 5 und 6 nicht beeinflussen.

2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Abweisung der Unterlassungs-

klage in bezug auf die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 hat weder in der Ver-

gangenheit Geschäftsführergehälter an die Beklagten zu 1 bis 3 ausgezahlt,

noch steht das für die Zukunft zu erwarten.

b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagten

zu 5 und 6 gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger hat gegen

die Beklagten zu 5 und 6 keinen Anspruch darauf, daß diese keine oder nur

Geschäftsführervergütungen in bestimmter Höhe auszahlen. Zwischen dem

Kläger und den Beklagten zu 5 und 6 bestehen keine unmittelbaren Rechtsbe-

ziehungen. Der Kläger ist nicht Gesellschafter der Beklagten zu 5 und 6. Damit

scheidet entgegen der Auffassung der Revision auch eine actio pro socio aus.

Aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kann

ein Gesellschafter zwar einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im Inter-

esse der Gesellschaft in Anspruch nehmen (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982

- II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990,

2627, 2628). Nicht aber kann der Gesellschafter aufgrund des Gesellschafts-

verhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften geltend machen, an

denen er nicht selbst als Gesellschafter beteiligt ist.

c) Überwiegend begründet ist die Revision dagegen in bezug auf die Be-

klagten zu 1 bis 3. Als Mitgesellschafter des Klägers sind die Beklagten zu 1 bis

3 diesem gegenüber verpflichtet, auch nach Ablauf des in dem Gesellschafter-

beschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999

keine höheren Geschäftsführervergütungen zu vereinnahmen als in diesem

Gesellschafterbeschluß festgelegt, solange die Gründungsgesellschafter der

Beklagten zu 4 keinen anderweitigen einstimmigen Beschluß gefaßt haben.

Dieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Treue-

pflicht aus § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem Ge-

sellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996.

Nach diesen Regelungen darf den Gründungsgesellschaftern der Be-

klagten zu 4 für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 4 und den

Tochtergesellschaften nur jeweils eine Vergütung ausgezahlt werden, die Höhe

dieser Vergütungen ist festgelegt und eine Änderung ist nur durch einstimmigen

Beschluß der Gründungsgesellschafter möglich. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 des

Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4, daß die Gestaltung von Geschäfts-

führerverträgen bei der Beklagten zu 4 und den Beteiligungsunternehmen durch

Gesellschafterbeschluß mit ¾-Mehrheit erfolgen könne. Dieser Vorschrift geht

aber - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ange-

nommen hat - die Regelung in § 5 Abs. 4 vor. Danach kann eine Änderung der

Geschäftsführerverträge bezüglich der vier Gründungsgesellschafter nur durch

deren einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.

An diese Regelung sind die Beklagten zu 1 bis 3 im Verhältnis zu dem

Kläger gebunden. Damit sind sie auch verpflichtet, sich bis zu einer neuen ein-

stimmigen Festlegung der Vergütungshöhe keine höheren als die in dem Be-

schluß vom 14. Juli 1996 festgelegten - bzw. in der Folgezeit einstimmig ange-

paßten - Geschäftsführervergütungen auszahlen zu lassen. Entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, daß sich ent-

sprechende Ansprüche aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischen

den Beklagten zu 1 bis 3 und den Beklagten zu 5 und 6 ergeben. Die Unterlas-

sungspflicht der Beklagten zu 1 bis 3 beruht auf ihrer Verbindung mit dem Klä-

ger als Gesellschafter der Beklagten zu 4.

Ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß über die Höhe der Vergütungen

ab dem 1. Januar 2000 ist noch nicht gefaßt worden. Auch sonst ist die Vergü-

tungshöhe nicht festgelegt worden. Im Dezember 1999 ist im schriftlichen Um-

laufverfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenso

wenig ein Beschluß gefaßt worden wie in der Gesellschafterversammlung vom

12. Januar 2000, ein etwaiger Beschluß in der Gesellschafterversammlung vom

16. Juni 2000 ist - was nicht mehr im Streit steht - durch die nachfolgende Be-

schlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 30. August 2000 gegen-

standslos geworden, und der Beschluß vom 30. August 2000 ist von den Vorin-

stanzen - unangefochten - für nichtig erklärt worden.

Anders als das Landgericht gemeint hat, kann aus dem Ablauf des in

dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 vorgesehenen Zeitraums bis

zum 31. Dezember 1999 aber nicht gefolgert werden, daß die Beklagten zu 1

bis 3 keinerlei Vergütung mehr zu beanspruchen hätten. Vielmehr ist der Be-

schluß nach der Interessenlage der Parteien dahin auszulegen, daß jedenfalls

die dort festgelegten oder später einstimmig angepaßten Vergütungen fortzu-

zahlen sind. Es kann dagegen nicht angenommen werden, daß die Parteien für

den Fall, daß sie sich nicht auf eine neue Vergütungshöhe würden einigen kön-

nen, auch die bis dahin geschuldeten Vergütungen entfallen lassen und sich auf

einen Streit über die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB einlassen woll-

ten.

II. Über den Hilfsantrag, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren

der Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Ge-

sellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklä-

ren, ist nicht zu entscheiden. Dem Hauptantrag ist zwar nur teilweise stattgege-

ben worden. Damit ist die Rechtsauffassung des Klägers zu der Unwirksamkeit

der Gesellschafterbeschlüsse aber bestätigt. Bei sinngemäßer Auslegung ist

damit der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.

III. Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des

Landgerichts und des Oberlandesgerichts vom 12. Februar und 21. März 2001

sowie des Senats vom 1. Dezember 2003 festgesetzt auf

1.360.394,31

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:9)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:6)(cid:25)

(cid:14)(cid:26)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:4)(cid:30) (cid:31) (cid:14)(cid:26)(cid:12)(cid:15)(cid:20)(cid:8)(cid:17)(cid:19)!

(das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der von dem Unterlassungsantrag betroffe-

nen Vergütungen der Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von zweimal 13.750,00 DM

und einmal 17.750,00 DM = 971.710,22

% für die bei-

(cid:20)(cid:8)(cid:17)#(cid:20)(cid:8)(cid:1)(cid:19)!(cid:10)$%(cid:25)&(cid:30) (cid:31)’(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)((cid:25)%)+*($(cid:4),.-

den Anfechtungsklagen) und auf

971.710,22

Revísionsverfahren.

(cid:0)/(cid:1)(cid:8)(cid:3)0(cid:5)(cid:4)*(cid:4)(cid:12)

"

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6 sind je-

doch auch für den ersten und zweiten Rechtszug nur nach einem Streitwert in

Höhe von

971.710,22

zu berechnen.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn