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BGH Beschluß vom 22.03.2004 – VI ZA 20/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 20/03

BESCHLUSS

vom

22. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 15. Februar 2004 gibt

dem Senat keine Veranlassung, den Beschluß vom 10. Februar 2004

abzuändern.

Ist ein Rechtsbehelf - wie hier - vom Gesetz nicht vorgesehen, besteht

für den Bundesgerichtshof als Gericht, zu dem ein Rechtsbehelf nicht

eröffnet ist, keine Möglichkeit zu einer Äußerung in der Sache oder zu

behaupteten Grundrechtsverletzungen.

Auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof

besteht hier nicht, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des

Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli

2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang nicht

mehr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 -

VersR 2002, 636; BVerfG NJW 2003, 3687 ff. - jeweils m.w.N.).

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll