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BGH Beschluß vom 22.03.2004 – VI ZA 20/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 15. Februar 2004 gibt
dem Senat keine Veranlassung, den Beschluß vom 10. Februar 2004
abzuändern.
Ist ein Rechtsbehelf - wie hier - vom Gesetz nicht vorgesehen, besteht
für den Bundesgerichtshof als Gericht, zu dem ein Rechtsbehelf nicht
eröffnet ist, keine Möglichkeit zu einer Äußerung in der Sache oder zu
behaupteten Grundrechtsverletzungen.
Auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof
besteht hier nicht, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des
Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli
2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang nicht
mehr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 -
VersR 2002, 636; BVerfG NJW 2003, 3687 ff. - jeweils m.w.N.).
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll