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BGH Beschluss vom 23.03.2004 – 4 StR 34/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 34/04

BESCHLUSS

vom

23. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 9. Oktober 2003 im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-

urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zwar hat der Beschwerdeführer

einen unbeschränken Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt, aus

seinem Revisionsvorbringen ergibt sich jedoch, daß sich das Rechtsmittel nur

gegen den Strafausspruch richtet. In diesem Umfang hat es Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar

2004 hierzu ausgeführt:

"Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der er- hobenen Sachrüge, die sich erkennbar alleine gegen den Strafausspruch wendet, hat Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in drei Fällen nach §§ 176, 53 StGB zu einer "Freiheitsstrafe" [UA 11] von drei Jahren verurteilt. Tat- sächlich handelt es sich bei der verhängten Strafe um eine Gesamtfreiheitsstrafe, die aus drei Einzelstrafen zu bilden ist. Das Landgericht hat es jedoch insoweit versäumt, diese Ein- zelstrafen zu bilden. Dies muss nachgeholt werden (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGHSt 4, 345). Die Aufhebung erfasst auch die Gesamtfreiheitsstrafe, da ohne die Kenntnis der Einsatzstrafe und der übrigen Ein- zelstrafen deren rechtlich zutreffende Bildung nicht überprüft werden kann. Ein Sonderfall, nach dem die Gesamtstrafe ausnahmweise bestehen bleiben kann (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2) liegt nicht vor. Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die hier erkannte nicht übersteigen."

Dem stimmt der Senat zu.

Tepperwien Kuckein Athing

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