Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2004 – 4 StR 9/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung der

verspätet angebrachten Verfahrensrügen zur Begrün-

dung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Bielefeld vom 28. Juli 2003 (Revisionsbegründung von

Rechtsanwältin S. vom 28. November 2003) Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 16. Februar 2004 zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung des

Tatopfers beruhe auf niedrigen Beweggründen im Sinne

des § 211 Abs. 2 StGB, ist auf der Grundlage der Recht-

sprechung zur Tötung aus Blutrache in objektiver Hin-

sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt angesichts der

Sozialisation des in der Bundesrepublik aufgewachse-

nen Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. Dar-

an ändert hier - wie das Landgericht eingehend darge-

legt hat - seine noch bestehende gefühlsmäßige Bin-

dung an kurdisch-jezidische Wertvorstellungen nichts.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte

bei Ausübung der Tat innerlich noch unter dem Eindruck

des Anschlags auf seinen ältesten Bruder gestanden

und ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veran-

laßt hätte. Daß der Angeklagte in dieser Weise durch

den von einem Verwandten des Tatopfers verübten An-

schlag auf seinen Bruder, an dem das Tatopfer mögli-

cherweise beteiligt war, noch persönlich betroffen war,

hat das Landgericht aber gerade ausgeschlossen. Diese

Wertung begegnet schon deshalb keinen Bedenken,

weil der Bruder des Angeklagten den Anschlag, der

Auslöser der Blutrache war, ohne schwerwiegende Ver-

letzungen überlebt hat und der Anschlag im Zeitpunkt

der Tat bereits fast ein Jahr zurücklag.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible