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BGH Beschluss vom 24.03.2004 – 2 ARs 104/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 25 Js 24749/03 Staatsanwaltschaft München II Az.: 607 Js 49964/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg Az.: 2 Ds 25 Js 24749/03 jug Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Az.: 65 Ds 607 Js 49964/03 Amtsgericht Nürnberg Az.: VIII - 116/2004 Generalstaatsanwaltschaft München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 24. März 2004 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-
gericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. März
2004 zutreffend ausgeführt:
"I. Der Bundesgerichtshof, nicht das Bayerische Oberste Landesgericht,
ist gemäß § 42 Abs. 3 JGG zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit der Amts-
gerichte Garmisch-Partenkirchen und Nürnberg berufen (BGHSt 11, 80).
II. Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach der Erhebung der
Anklage vom 5. August 2003 seinen Wohnsitz von Murnau nach Nürnberg
verlegt (die Anklageschrift wurde ihm unter seiner alten Anschrift mitgeteilt und
noch am 9. September 2003 wurde die alte Anschrift im Schriftsatz der Vertei-
digung erwähnt, Bl. 21, 24), so daß die Abgabe des bereits eröffneten Verfah-
rens (Bl. 26) vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen an das Amtsgericht
Nürnberg zulässig ist.
Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteili-
gende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes sowie im Hinblick auf die von
der Verteidigung dargelegte Beschäftigungssituation des Angeklagten in Nürn-
berg auch sachgerecht. Das vom Amtsgericht Nürnberg gegen die Verfahrens-
übernahme vorgebrachte Kostenargument vermag dagegen nicht zu verfangen.
Der Angeklagte ist bezüglich der äußeren Tatseite geständig und stellt lediglich
einen Betrugsvorsatz in Abrede. Zur Klärung dieser Frage bedarf es aller Vor-
aussicht nach keiner Ladung von Zeugen, denn es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern sie zur Aufklärung der inneren Tatseite Sachdienliches beitragen könn-
ten."
Dem schließt sich der Senat an.
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