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BGH Beschluss vom 24.03.2004 – 2 StR 28/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 28/04

BESCHLUSS

vom

24. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2004 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom

5. August 2003 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 12. November 2003, mit dem die Revision des Angeklag-

ten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages

beanstandet wird, ist zulässig erhoben. Der Inhalt des Beweisantrages und die

hierzu ergangene Entscheidung der Kammer ergeben sich aus den schriftli-

chen Urteilsgründen (UA S. 23 ff.), die dem Senat durch die zulässig erhobene

Sachrüge bekannt sind (vgl. hierzu auch KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 344

Rdn. 39 m.w.N.). Die Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet, da die Strafkam-

mer den Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.

Rissing-van Saan Athing Otten

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