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BGH Beschluss vom 24.03.2004 – 2 StR 28/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2004 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
5. August 2003 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 12. November 2003, mit dem die Revision des Angeklag-
ten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages
beanstandet wird, ist zulässig erhoben. Der Inhalt des Beweisantrages und die
hierzu ergangene Entscheidung der Kammer ergeben sich aus den schriftli-
chen Urteilsgründen (UA S. 23 ff.), die dem Senat durch die zulässig erhobene
Sachrüge bekannt sind (vgl. hierzu auch KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 344
Rdn. 39 m.w.N.). Die Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet, da die Strafkam-
mer den Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.
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