Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.03.2004 – 2 StR 48/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2004 gemäß

§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluß des Landgerichts Meiningen vom

25. November 2003 wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. September 2003 wegen

schweren Raubes u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 25. November 2003 hat es seine

rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-

worfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein

Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte am 5. Dezember 2003 'Beschwer-

de' eingelegt.

Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des

Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO),

ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt wor-

den sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden

ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig

verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsan-

trag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das

am 15. Oktober 2003 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2

StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist,

dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur

Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Athing Otten

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