BGH Beschluss vom 24.03.2004 – 2 StR 48/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2004 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluß des Landgerichts Meiningen vom
25. November 2003 wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. September 2003 wegen
schweren Raubes u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 25. November 2003 hat es seine
rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-
worfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein
Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte am 5. Dezember 2003 'Beschwer-
de' eingelegt.
Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO),
ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt wor-
den sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden
ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsan-
trag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das
am 15. Oktober 2003 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2
StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist,
dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur
Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
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