BGH Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 188/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 188/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. März 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 2
Der ersatzlose Abriß eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne
Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den
Vermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch Art. 232 § 2 Abs.2
EGBGB ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03 - LG Gera AG Jena
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagte zu 1 schlossen am
15. Januar 1974 einen Mietvertrag über die im Haus P. -Straße in
Jena, rechter Aufgang, 4. Obergeschoß rechts gelegene Wohnung. In das
Mietverhältnis, das bereits am 20. Juni 1973 begonnen hatte, wurde gemäß
§ 100 Abs. 3 Satz 1 ZGB/DDR auch die Beklagte zu 2, die Ehefrau des Beklag-
ten zu 1, einbezogen.
Die Wohnung befindet sich in einem elfgeschossigen Plattenbau des
Typs P2 mit vier Eingängen und insgesamt 176 Wohneinheiten. Das nicht sa-
nierte Gebäude liegt im Stadtteil Lobeda-Mitte, der durch einen verdichteten
Wohnungsbau in Plattenbauweise geprägt ist. In den Jahren 1995 bis 2000
sank die Einwohnerzahl in diesem Stadtteil um 38% auf knapp 6.600 Einwoh-
ner. Nach den Untersuchungen der Stadt Jena wird die demographische Ent-
wicklung bis zum Jahr 2010 zu einem Leerstand von 3.700 bis 4.000 Wohnun-
gen in Lobeda führen. Am stärksten betroffen wird Lobeda-Mitte sein. Die dorti-
gen Plattenbauten des Typs P2 entsprechen wegen ihrer neun- bis elfgeschos-
sigen Bauweise und der ungünstigen Wohnungszuschnitte mit innen liegenden
Küchen und Bädern nicht mehr den Anforderungen des Wohnungsmarktes.
Wegen eines jetzt schon vorhandenen Leerstandes zahlloser Wohnungen be-
schloß der Rat der Stadt Jena am 20. Februar 2002 ein Stadtentwicklungskon-
zept, das in einer ersten Phase bis zum 31. Dezember 2004 den ersatzlosen
Abriß von 25 elfgeschossigen Plattenbauten vorsieht. Für den Abriß des Ge-
bäudes, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, wurden der Klägerin
Fördermittel in Höhe von 270.882,44 € bewilligt.
In diesem Gebäude sind die Beklagten, die berufsbedingt bereits seit
DDR-Zeiten eine weitere Wohnung in Berlin unterhalten und nach dorthin ab-
gemeldet sind, die einzigen verbliebenen Mieter. Mit anderen Mietern vereinbar-
te die Klägerin einvernehmliche Lösungen wie die Beschaffung von Ersatzwoh-
nungen oder die Übernahme von Umzugskosten. Die Klägerin bot auch den
Beklagten zahlreiche Wohnungen in anderen, teilweise bereits sanierten Plat-
tenbauten in Lobeda, eine Altbauwohnung in Jena-Nord und ein Reihenhaus in
Jena-Ost an. Diese Angebote lehnten die Beklagten ab, ebenso die Übernahme
von Umzugskosten und eine Abstandszahlung von 20.000 €. Mit
Schreiben
vom 28. März 2002, das den Beklagten am gleichen Tag zuging, kündigte die
Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember
2002. Dem widersprachen die Beklagten.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten auf
Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Die Klägerin
hat behauptet, der Unterhalt des Gebäudes koste sie jährlich 77.172,62 €, de-
nen lediglich die von den Beklagten gezahlte Miete gegenüberstehe, die ein-
schließlich Nebenkostenvorauszahlungen 3.719,16 € pro Jahr beträgt. Die Par-
teien haben insbesondere darüber gestritten, ob der von der Klägerin geplante
ersatzlose Abriß des Gebäudes eine Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2
Nr. 3 BGB darstellt und die Kündigung der Klägerin deswegen nach Art. 232 § 2
Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen ist.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (ZMR 2003,
505). Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Gewährung einer
Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2003 zurückgewiesen (NJW-RR 2003, 1166 =
ZMR 2003, 680). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision. Am 10. September 2003 wurde ihre Woh-
nung durch den Gerichtsvollzieher geräumt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagten seien gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Rückgabe der Miet-
wohnung verpflichtet, weil das Mietverhältnis durch die fristgerechte Kündigung
der Klägerin vom 28. März 2002 zum 31. Dezember 2002 gemäß § 573 Abs. 1
Satz 1 BGB beendet worden sei. Die Klägerin habe zwar in dem Kündigungs-
schreiben vom 28. März 2002 selbst darauf abgestellt, daß der Abriß des Ge-
bäudes wirtschaftlich zwingend sei. Gleichwohl liege keine Kündigung zum
Zwecke einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks im Sinne des § 573
Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, die in den neuen Bundesländern nach Art. 232 § 2 Abs. 2
EGBGB unzulässig sei. Allen Fallgruppen, die von der Rechtsprechung zu
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (§ 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB alter Fassung) entwickelt
worden seien, sei gemeinsam, daß sich mit der wirtschaftlichen Verwertung ein
in dem Grundstück liegender Wert realisieren lasse. Das gelte zum Beispiel bei
Verkauf, gewerblicher Vermietung und Begründung dinglicher Rechte, aber
auch bei Abriß mit nachfolgendem Neubau. Bei dem hier vorgesehenen ersatz-
losen Abriß werde dagegen kein in dem Hausgrundstück liegender Wert reali-
siert.
Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Aufzählung der in
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Gründe sei nicht abschließend, wie
sich bereits aus dem Wort "insbesondere" ergebe. Die anderen Gründe müßten
jedoch ein vergleichbares Gewicht haben. Hier sei zu berücksichtigen, daß der
Wohnungsleerstand durch die demographische Entwicklung verursacht und
nicht von der Klägerin verschuldet worden sei. Nach dem Stadtentwicklungs-
konzept sei der Abriß von Häusern unerläßlich. Das liege auch im öffentlichen
Interesse. Dafür müßten die betreffenden Gebäude frei gemacht werden. Ent-
gegen der Ansicht der Beklagten sei nicht zu beanstanden, daß sich die Kläge-
rin für den Abriß des Gebäudes mit der Wohnung der Beklagten entschieden
habe. Unabhängig von der Lage wiesen die Plattenbauten vom Typ P2 den
höchsten Leerstand auf. Wegen des ungünstigen Zuschnitts der Wohnungen
und der dadurch erforderlichen Umbauten sei auch die Sanierung dieses Ge-
bäudetyps am aufwendigsten. Darüber hinaus entstünden der Klägerin auf
Dauer erhebliche wirtschaftliche Nachteile, wenn sie den Beklagten nicht kündi-
gen dürfe. Sie habe dargelegt, daß ihr allein durch das Verbleiben der Beklag-
ten in dem Haus jährliche Kosten in Höhe von über 70.000 € entstünden. Dem
stehe das Vorbringen der Beklagten nicht entgegen. Die Klägerin habe die
schutzwürdigen Interessen der Beklagten in überobligatorischer Weise berück-
sichtigt, indem sie ihnen eine Vielzahl von Ersatzwohnungen, die Übernahme
der Umzugskosten und die Zahlung einer Entschädigung von 20.000 € angebo-
ten habe. Nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung der Ersatzwohnungen
hätten die Beklagten erstinstanzlich nicht vorgetragen. Mit ihrem diesbezügli-
chen Vortrag in der Berufungsinstanz seien sie gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagten hätten im übrigen nicht dargelegt,
weshalb sie gerade auf die streitige Wohnung angewiesen seien.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand,
so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten
nach § 546 Abs. 1 BGB zur Rückgabe der Mietwohnung verpflichtet sind, weil
das Mietverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Klägerin
vom 28. März 2002 zum 31. Dezember 2002 gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
beendet worden ist.
a) Eine Kündigung nach der vorgenannten Bestimmung ist hier nicht
deswegen ausgeschlossen, weil ihr eine Kündigung nach der spezielleren Vor-
schrift des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorginge und diese Kündigung in den neuen
Bundesländern nach Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB unzulässig wäre. Vergeblich
wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine Kündigung
zum Zwecke einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grund-
stücks im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (sog. Verwertungskündigung) ver-
neint hat. Der von der Klägerin geplante ersatzlose Abriß des Gebäudes mit der
Mietwohnung der Beklagten ist keine wirtschaftliche Verwertung in dem ge-
nannten Sinne.
aa) Der Begriff der wirtschaftlichen Verwertung ist im Gesetz nicht defi-
niert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Sache wirtschaftlich
verwertet, wenn der ihr innewohnende materielle Wert realisiert wird. Dies ge-
schieht in erster Linie durch Vermietung und Veräußerung (zu letzterer BVerf-
GE 79, 283, 289 ff.). Zwei Sonderfälle dieser beiden Verwertungsformen wer-
den in § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 bzw. 3 BGB selbst angesprochen. Neben der
Vermietung und Veräußerung liegt eine wirtschaftliche Verwertung unter ande-
rem auch dann vor, wenn ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude mit der
Mietwohnung abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird (BayObLG,
Rechtsentscheid zu § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., ZMR 1993, 560 = WuM
1993, 660; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 147;
Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearbeitung 2003, § 573 Rdnr. 105; Palandt/
Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 573 Rdnr. 35, jew. m.w.Nachw.). Auch in diesem
Fall wird der Wert des Grundstücks durch die Nutzung des Neubaus realisiert.
Anders verhält es sich dagegen beim ersatzlosen Abriß eines Gebäudes. Hier-
durch können zwar Unkosten vermieden werden. Das stellt jedoch keine Reali-
sierung eines dem Grundstück innewohnenden Wertes dar. Demgemäß ist der
ersatzlose Abriß eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne
des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (so neben den beiden vorinstanzlichen Gerichten,
aaO, AG Halle-Saalkreis, NJW 2002, 3413 = WuM 2002, 428 mit zustimmender
Anmerkung Wall, aaO, 430; AG Leipzig, WuM 2003, 276; Schmidt-Futterer/
Blank, aaO, Rdnr. 148; wohl auch Grundmann, NJW 2001, 2497, 2503).
bb) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. § 573
Abs. 2 Nr. 3 BGB entspricht im wesentlichen § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., der
wiederum die Regelung des hierdurch ersetzten Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes - 1. WKSchG - vom 25. Novem-
ber 1971 (BGBl. I 1971 S. 1839) übernommen hat. Bereits in der Begründung
des Entwurfs des letztgenannten Gesetzes ist als Beispiel für eine wirtschaftli-
che Verwertung neben dem Verkauf ausdrücklich der "Abbruch des Gebäudes
mit anschließendem Wiederaufbau" angeführt (BT-Drucks. VI/1549, Einzelbe-
gründung zu § 1, S. 8). Soweit der Bundesrat später vorgeschlagen hat,
Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, durch den die Verwertungskündigung in den neuen
Bundesländern ausgeschlossen wird, für den Fall des Abrisses des Gebäudes
unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken (BR-Drucks. 439/00 (Be-
schluß) S. 32 zu Nr. 38 = BT-Drucks. 14/4553 S. 95 zu Nr. 38), läßt dies entge-
gen der Ansicht der Revision keinen verbindlichen Rückschluß darauf zu, daß
der Gesetzgeber zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des § 573
Abs. 2 Nr. 3 BGB beziehungsweise der vorausgegangenen Vorschriften unter
der wirtschaftlichen Verwertung auch den ersatzlosen Abriß des Gebäudes ver-
standen wissen wollte.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision (wie diese auch Sternel, WuM
2003, 243; Taubenek, NZM 2003, 337, 342; ders. ZMR 2003, 633, 639) ist im
Hinblick auf die Interessen des Vermieters auch aus verfassungsrechtlichen
Gründen keine andere Auslegung geboten. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB bringt die
Interessen der Parteien des Mietvertrages zu einem angemessenen Ausgleich.
Auf Seiten des Vermieters trägt die Vorschrift dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG geschützten Interesse an der freien wirtschaftlichen Verfügbarkeit seines
Eigentums Rechnung (vgl. BVerfGE 79, 283, 289 zu § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB
a.F.). Dieses Interesse erfordert es nicht, unter der wirtschaftlichen Verwertung
im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch den ersatzlosen Abriß des Gebäu-
des mit der Mietwohnung zu verstehen. Liegen die Voraussetzungen einer
Verwertungskündigung mangels einer Verwertung des Grundstücks nicht vor,
schließt das eine Kündigung nach der allgemeinen Regelung des § 573 Abs. 1
BGB nicht aus (vgl. BVerfG, NJW 1992, 105, 106 zu § 564b BGB a.F.,
m.w.Nachw.). Danach kann dem genannten Interesse des Vermieters auch im
Fall des ersatzlosen Abrisses des Gebäudes Rechnung getragen werden.
Andererseits erscheint es auch nicht geboten, den Begriff der wirtschaft-
lichen Verwertung im Hinblick auf die durch Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB ge-
schützten Belange des Mieters in den neuen Bundesländern weiter auszulegen.
Gegen Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, durch den die Verwertungskündigung in
den neuen Bundesländern ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen wird,
bestehen inzwischen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (so bereits
BezG Cottbus, WuM 1992, 301, 302; ferner Beuermann, GE 1995, 1504, 1505;
MünchKomm/Voelskow, BGB,
3. Aufl.,
§ 564b Rdnr. 66a; Schmidt-
Futterer/Blank, aaO, § 573 Rdnr. 143; Sternel, aaO, 244; Taubenek, aaO, 640).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet
es Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, den beabsichtigten Verkauf des Grundstücks vom
Anwendungsbereich des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. auszunehmen und eine
Kündigung erst dann durchgreifen zu lassen, wenn der Eigentümer andernfalls
in Existenznot gerät (BVerfGE 79, 283, 289 ff. und 84, 382, 384 f.; zuletzt ZMR
2004, 95, 96). Erst recht dürfte danach eine Vorschrift zu beanstanden sein, die
die Verwertung des Grundstücks auf Dauer vollständig ausschließt. Der Aus-
schluß der Verwertungskündigung mag zwar in der Zeit unmittelbar nach dem
Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland noch im
Rahmen der Sozialbindung des Eigentums gelegen haben. Angesichts der seit-
her eingetretenen demographischen Entwicklung und der hiermit verbundenen
Entwicklung des Wohnungsmarktes in den neuen Bundesländern, die durch
einen erheblichen Leerstand gekennzeichnet ist, dürften jedoch inzwischen die
Grenzen einer verfassungskonformen Einschränkung der Eigentumsgarantie
des Art. 14 GG überschritten sein (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates
zum Entwurf des Mietrechtsreformgesetzes, BR-Drucks. 439/00 (Beschluß)
S. 32 zu Nr. 38 = BT-Drucks.14/4553 S. 96 zu Nr. 38). Aus diesem Grund hat
der Bundesrat zunächst (aaO) die bereits oben (unter II 1 a bb) erwähnte Ein-
schränkung des Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB und zuletzt (BT-Drucks. 15/1490
S. 5) die vollständige Aufhebung des Absatzes 2 dieser Vorschrift vorgeschla-
gen.
b) Soweit das Berufungsgericht mit eingehender Begründung auf Seiten
der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnis-
ses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB bejaht hat, erhebt die Revision keine Ein-
wendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.
2. Dadurch, daß der Gerichtsvollzieher inzwischen im Wege der
Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts
die Wohnung der Beklagten geräumt hat, ist eine Erfüllung des Räumungsan-
spruchs der Klägerin nicht eingetreten (vgl. BGHZ 86, 267, 269).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst