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BGH Urteil vom 28.01.2009 – VIII ZR 7/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Januar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter

Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Heidelberg vom 30. November 2007 wird zu-

rückgewiesen.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2009

eingeräumt.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist seit dem 1. Februar 1998 Mieter einer Wohnung in ei-

nem 1914 errichteten Gebäude in H. , das nach Vornahme von Umbau-

ten seit Jahrzehnten als Mehrfamilienhaus (sechs Wohneinheiten mit einer Ge-

samtwohnfläche von 280 qm) genutzt wird und sich auf einem rund 600 qm gro-

ßen Grundstück in innenstadtnaher Wohnlage befindet. Die Klägerin hat das

Objekt Anfang 2005 für 653.500 € erworben und danach sämtlichen Mietern mit

Schreiben vom 22. April 2005 zum 31. Januar 2006 gekündigt. Sie plant den

Abriss des bestehenden sanierungsbedürftigen Gebäudes und die Neuerrich-

tung einer Wohnanlage mit sechs Eigentumswohnungen (Gesamtwohnfläche

610 qm). Sowohl der geplante Abriss als auch der Neubau sind baurechtlich

genehmigt. Die Klägerin bietet die projektierten Eigentumswohnungen bereits

zum Kauf an.

2

Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Räumungsklage ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Räumung verurteilt. Hierge-

gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten,

mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflich-

tet, weil die Kündigung der Klägerin vom 22. April 2005 das Mietverhältnis der

Parteien zum 31. Januar 2006 beendet habe. Die Klägerin sei gemäß § 573

Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt gewesen, denn

sie würde durch den Fortbestand des Mietverhältnisses an einer angemesse-

nen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes gehindert und dadurch erhebli-

che Nachteile erleiden. Die Klägerin könne mit dem von ihr beabsichtigten Ver-

kauf der neu zu errichtenden Wohnungen einen Erlös erzielen, der ihre Auf-

wendungen um 831.000 € übersteige. Wenn dieser Betrag in Relation zu dem

von der Sachverständigen errechneten Reinertrag bei einer Vermietung der neu

errichteten Wohnungen für die Dauer von 90 Jahren gesetzt werden solle, müs-

se eine angemessene Verzinsung des Verkaufserlöses über den gleichen Zeit-

raum angesetzt werden. Bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % errech-

ne sich daraus eine Rendite des eingesetzten Kapitals in Höhe von 16 %.

6

Der von der Klägerin beabsichtigte Abriss und anschließende Neubau sei

angesichts der Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes wirtschaftlich vernünftig

und nach den Gesamtumständen angemessen. Der Grundstückseigentümer

dürfe nicht darauf verwiesen werden, sich auf Sanierungsmaßnahmen zu be-

schränken, die nur zu einer Behebung des Instandhaltungsstaus und einer

Restnutzungsdauer des Gebäudes von 15 bis 20 Jahren führen würden. Viel-

mehr stelle sich in einem solchen Fall die Entscheidung des Eigentümers für

eine nachhaltige Sanierung oder einen Abriss und anschließenden Neubau als

angemessene wirtschaftliche Verwertung dar; auch die Entscheidung für den

gegenüber der Vollsanierung wirtschaftlich günstigeren Abriss und anschlie-

ßenden Neubau sei nicht zu beanstanden.

7

Die Klägerin würde bei Fortbestand des Mietverhältnisses auch erhebli-

che Nachteile erleiden. Nicht erforderlich sei, dass der Vermieter bei einer Fort-

setzung des Mietverhältnisses keine Rendite mehr erwirtschafte oder gar Ver-

luste erleide. Es genüge vielmehr, dass der Vermieter seine Rendite mit der von

ihm beabsichtigten Verwertung erheblich verbessern könne. Dies sei hier der

Fall, weil die Klägerin mit der von ihr geplanten Verwertung eine Rendite von

16 % erzielen könne, während sowohl bei einer Minimal- als auch bei einer Voll-

sanierung nur eine Rendite von 2,5 % erzielbar sei, die deutlich unter der in

H. für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 4 Wohnungen er-

zielbaren Rendite von 3,5 % bis 4,5 % liege.

8

Die Ausübung des Kündigungsrechtes durch die Klägerin sei auch nicht

deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie das Grundstück in Kenntnis der Sanie-

rungsbedürftigkeit und Unrentabilität des Gebäudes gekauft habe. Da der Ab-

riss und anschließende Neubau wirtschaftlicher Vernunft entspreche, sei es

unerheblich, ob die gebotenen Maßnahmen durch den bisherigen Eigentümer

oder einen Erwerber durchgeführt würden.

II.

9

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so

dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte ist gemäß § 546 Abs. 1

BGB zur Räumung und Herausgabe seiner Mietwohnung verpflichtet, denn die

Kündigung der Klägerin vom 22. April 2005 hat das Mietverhältnis zu dem in der

Kündigungserklärung angegebenen Zeitpunkt (31. Januar 2006) beendet. Die

Klägerin war gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Kündigung berechtigt.

10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin

durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaft-

lichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde.

11

a) Der von der Klägerin geplante Abriss des vorhandenen Gebäudes und

seine Ersetzung durch einen Neubau stellt eine wirtschaftliche Verwertung des

Grundstücks dar (Senatsurteil vom 24. März 2004 – VIII ZR 188/03, NJW 2004,

1736, unter II 1 a aa).

12

b) Angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine wirtschaft-

liche Verwertung dann, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwä-

gungen getragen wird (MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 88;

Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 Rdnr. 131; Erman/Jendrek, BGB,

12. Aufl., § 573 Rdnr. 24; Schach in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietpro-

zessrecht, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 44; AnwK/Hinz, BGB, § 573 Rdnr. 58). Dies hat

das Berufungsgericht für die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen

rechtsfehlerfrei bejaht. Denn gegen Investitionen in das vorhandene sanie-

rungsbedürftige Gebäude sprechen die verhältnismäßig geringe Restnutzungs-

dauer von 15 bis 20 Jahren und der allein für eine "Minimalsanierung" erforder-

liche Kostenaufwand von 70.000 €. Da dem Abriss des sanierungsbedürftigen

Gebäudes städtebauliche Gründe (Denkmalschutz) nicht entgegenstehen und

eine Abrissgenehmigung bereits vorliegt, entspricht die Errichtung des von der

Klägerin geplanten und baurechtlich ebenfalls bereits genehmigten Neubaus,

mit dem zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen

wird, vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen.

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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Klägerin

erhebliche Nachteile entstehen würden, wenn sie infolge des fortbestehenden

Mietverhältnisses an der von ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung des

Grundstücks gehindert würde.

14

a) Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand

eines Mietvertrages ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund

der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grund-

sätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als sei-

nem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Das Eigentum gewährt

dem Vermieter vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gewinnoptimie-

rung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größt-

möglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfGE 84, 382, 385 =

NJW 1992, 361, 362). Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten

Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und deshalb

grundgesetzlich geschützt (BVerfGE 89, 1, 6 ff. = NJW 1993, 2035, 2036). Auf

der anderen Seite dürfen die dem Vermieter entstehenden Nachteile jedoch

keinen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mie-

ter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen (BVerfGE 79, 283, 290 =

NJW 1989, 972, 973).

15

Die im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderliche Abwägung zwi-

schen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwer-

tungsinteresse des Eigentümers entzieht sich einer generalisierenden Be-

trachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen (LG Berlin,

NJW-RR 1988, 527, 528; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573 Rdnr. 156;

Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 Rdnr. 168; MünchKomm/

Häublein, aaO Rdnr. 90; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und

Wohnraummiete, 3. Aufl., IV 1 Rdnr. 82). Dabei handelt es sich um eine tatrich-

terliche Frage, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft wer-

den kann, ob das Berufungsgericht die Wertungsgrenzen erkannt, die tat-

sächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze

beachtet hat. Einen dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht unterlaufenen Feh-

ler zeigt die Revision nicht auf.

16

b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, dass der Klägerin im Fal-

le des Fortbestands der Mietverhältnisse erhebliche Nachteile entstünden, nicht

isoliert darauf gestützt, dass die Klägerin dann den geplanten Neubau nicht er-

richten und den damit erstrebten Gewinn nicht erzielen könnte, sondern maß-

geblich auch darauf abgestellt, dass der schlechte Zustand des Gebäudes eine

umfassende und nachhaltige Sanierung oder einen Abriss mit anschließendem

Neubau gebiete und die Klägerin nicht auf eine bloße "Minimalsanierung", mit

der eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Objektes nicht erzielt werde,

verwiesen werden könne.

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aa) Diese Beurteilung ist angesichts der zum Zustand des Gebäudes

vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden. Denn nach dem Gutachten der Sachverständigen B. , auf das

das Berufungsgericht Bezug nimmt, sind schon für eine "Minimalsanierung" des

Gebäudes, die nur die dringendsten Maßnahmen – vor allem die Beseitigung

der Feuchtigkeit im Keller und eine Hausschwammbehandlung – umfasst und

nicht zu einer Verlängerung der mit 15 bis 20 Jahren geschätzten Restlebens-

dauer des Gebäudes führt, Kosten von rund 70.000 € zu veranschlagen, worin

der Aufwand für – inzwischen nach der Energieeinsparverordnung vorgeschrie-

bene – Nachrüstungsmaßnahmen (Dämmung zugänglicher oberster Geschoß-

decken beheizter Räume sowie zugänglicher Heizungs- und Wasserleitungen in

unbeheizten Räumen) noch nicht enthalten ist. Um eine Grundrissgestaltung

nach heutigen Bedürfnissen und eine Ausstattung nach heutigen Anforderun-

gen zu erreichen, ist nach dem Gutachten eine "Vollsanierung" erforderlich. Da-

zu müssten das Gebäude mit einem Investitionsaufwand von 580.000 € ent-

kernt sowie Teile des Rohbaus und der gesamte Innenausbau erneuert und die

Wohnungsgrundrisse neu gestaltet werden.

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bb) Bei einer Fortsetzung der Mietverhältnisse könnte die Klägerin weder

die von der Sachverständigen beschriebene, gemessen an üblichen Wohnver-

hältnissen gebotene "Vollsanierung" noch den von ihr vorgesehenen Abriss des

Gebäudes mit anschließendem (größeren) Neubau verwirklichen; sie wäre

stattdessen auf eine "Minimalsanierung" des vorhandenen Gebäudes verwie-

sen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem – kaum kalkulierbaren –

Risiko verbunden wäre, dass alsbald die Notwendigkeit weiterer in keinem an-

gemessenen Verhältnis zur Restnutzungsdauer des Gebäudes stehender In-

standsetzungsmaßnahmen zu Tage tritt. Im Übrigen ist dem Eigentümer auch

allgemein ein anerkennenswertes Interesse daran nicht abzusprechen, eine

angesichts des sanierungsbedürftigen Gebäudezustands – wie hier – bereits

gebotene nachhaltige Verbesserung oder dauerhafte Erneuerung seines Eigen-

tums alsbald und nicht erst bei vollständigem Verbrauch der bisherigen Bau-

substanz zu realisieren. Schließlich wird auch in den Gesetzesmaterialien der

Abbruch des Gebäudes zum Zweck der Sanierung mit anschließendem Wie-

deraufbau ausdrücklich als Beispielsfall für eine Verwertungskündigung des

Vermieters genannt (vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 8 zu Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 des

1. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes, dessen Regelungen durch das

2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz im wesentlichen inhaltsgleich in § 564b

BGB aF und später durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001

[BGBl. I S. 1149] in § 573 BGB übernommen wurden).

19

c) Das Berufungsgericht hat deshalb ein berechtigtes Interesse der Klä-

gerin an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten rechtsfehler-

frei bejaht. Für das Vorliegen von Härtegründen in der Person des Beklagten,

aus denen er nach §§ 574, 574a BGB einen Anspruch auf Fortsetzung des

Mietverhältnisses herleiten könnte, bieten die tatsächlichen Feststellungen des

Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt; übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt

die Revision nicht auf.

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d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es handele sich bei dem

Vorhaben der Klägerin um ein rein spekulatives, von der Eigentumsgarantie des

Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschütztes Geschäft. Die der Klägerin bei Fortbestand

der Mietverhältnisse entstehenden Nachteile, die sie zur Kündigung des Miet-

verhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigen, bestehen – wie oben

dargelegt – vor allem darin, dass die in diesem Fall erforderliche weitere Be-

wirtschaftung des sanierungsbedürftigen Objekts in Form einer "Minimalsanie-

rung" mit schwer kalkulierbaren Risiken verbunden ist und keine nachhaltige

Verbesserung der Bausubstanz sicherstellt. Entgegen der Auffassung der Revi-

sion handelt es sich bei dem von der Klägerin verfolgten Projekt nicht deshalb

um ein von der Rechtsordnung missbilligtes oder außerhalb der Eigentumsga-

rantie liegendes Geschäft, weil die Klägerin das Grundstück angesichts der ob-

jektiv bestehenden Sanierungsbedürftigkeit des vorhandenen Gebäudes von

vornherein zum Zweck eines Neubaus erworben und für das Grundstück einen

Preis gezahlt hat, der durch die Erwartung beeinflusst worden ist, dass die Klä-

gerin mit dem Neubau und anschließendem Verkauf – auch wegen der besse-

ren Ausnutzung der bebaubaren Fläche – voraussichtlich einen erheblichen

Gewinn realisieren kann.

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e) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Klägerin auch

nicht auf einen Anbau an das vorhandene Gebäude verweisen lassen; denn

selbst wenn eine solche Maßnahme technisch und bauordnungsrechtlich reali-

siert werden könnte, ließen sich damit die mit einer weiteren Bewirtschaftung

des sanierungsbedürftigen Gebäudes verbundenen Nachteile nicht vermeiden.

22

3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Kündi-

gung der Klägerin nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weil

die Voreigentümer über viele Jahre keine Investitionen in das Grundstück getä-

tigt haben und die Klägerin das Objekt in Kenntnis dieses Umstands erworben

hat. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voreigentümer das

Gebäude bewusst herunter gewirtschaftet hätten, um den Abriss des Gebäudes

leichter durchsetzen zu können. Allein der Umstand, dass der jetzige sanie-

rungsbedürftige Zustand des Gebäudes bei nachhaltigen Investitionen der Vor-

eigentümer hätte vermieden werden können, lässt die von der Klägerin wegen

der nunmehr erforderlichen baulichen Maßnahmen erklärte Kündigung des

Mietverhältnisses mit dem Beklagten noch nicht als treuwidrig erscheinen.

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4. Auch die Regelung des § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 3 BGB steht der

Kündigung der Klägerin nicht entgegen. Wie auch die Revision nicht verkennt,

ist diese Vorschrift, nach der sich der Vermieter nicht darauf berufen kann, dass

er die Mieträume im Zusammenhang mit der beabsichtigten oder nach der

Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum ver-

äußern will, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar. Denn die

Klägerin will die Wohnung des Beklagten nicht im Zusammenhang mit der Be-

gründung von Wohnungseigentum veräußern, sondern das Gebäude ein-

schließlich der bisher vom Beklagten bewohnten Räume abreißen.

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Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt gleichfalls nicht in

Betracht, denn eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der in § 573

BGB geregelte Kündigungsschutz dient dem Bestandsschutz des einzelnen

Mietverhältnisses, das heißt dem Interesse des Mieters, die gemietete Woh-

nung als seinen Lebensmittelpunkt beizubehalten und diese nur bei einem be-

rechtigten Interesse des Vermieters aufgeben zu müssen. Ein solches berech-

tigtes Interesse der Klägerin liegt hier – wie ausgeführt – darin, dass wegen des

sanierungsbedürftigen Zustands des Gebäudes umfassende bauliche Maß-

nahmen erforderlich sind, die zum Wegfall der bisherigen Mietwohnungen füh-

ren. Entgegen der Auffassung der Revision geht der Zweck des in § 573 BGB

geregelten Kündigungsschutzes des Mieters nicht – wie etwa das Instrument

des Zweckentfremdungsverbots in Gemeinden mit Wohnraummangel – dahin,

allgemein einen Bestand von Mietwohnungen oder von Altbauwohnungen mit

günstigem Mietzins zu erhalten.

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5. Dem Beklagten war eine den Umständen nach angemessene Räu-

mungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Heidelberg, Entscheidung vom 03.07.2007 - 61 C 581/05 -

LG Heidelberg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 5 S 86/07 -