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BGH Beschluss vom 25.03.2004 – 4 StR 72/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2003 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräfti-
gen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafaus-
spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
23. Februar 2004 u.a. ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Straf- ausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt, dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei. Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indem er in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlaken auf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' (UA S. 19). Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, ist nur berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beab- sichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die Feststellungen tragen diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seine Ehefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabei gewalttätig zu werden, UA S. 9, 16 -] versucht, sie unter Druck zu setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schüttete ihre Parfümflaschen aus (UA S. 11). Mit ähnlichen Verhal- tensweisen hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und die freiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht (UA S. 9 f). Zu sei- nen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch im vorliegenden Fall mit einem Erfolg gerechnet hat und folglich die Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehe- frau werde schließlich zu einem einverständlichen sexuellen Kontakt bereit sein."
Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:
Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe
(UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten die-
sem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen
sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrah-
menwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren
Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normal-
strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999,
615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).
VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Kuck- ein urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Maatz
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