Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2004 – 1 StR 567/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Passau vom 7. Oktober 2003 wird als unbegründet ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheits-

strafe verurteilt. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik führte er in seiner

Jacke zwei Briefumschläge mit sich, die

insgesamt 199

falsche

50 Euro-Scheine enthielten. Er hatte die Umschläge zu Beginn der Reise von

einem Mitreisenden erhalten und sie während der Reise untersucht. Die Ur-

teilsgründe verhalten sich jedenfalls nicht ausdrücklich dazu, ob er dabei die

Umschläge geöffnet hatte oder nicht.

Die Strafkammer hat "die Menge" des Geldes, also die Anzahl der

Scheine und deren Nennwert, sowie die gute Fälschungsqualität strafschärfend

berücksichtigt. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Die vom Landgericht

allein festgestellte Überprüfung der Umschläge belege weder die Kenntnis des

Angeklagten von Anzahl und Stückelung der Geldscheine noch von der Quali-

tät der Fälschungen.

Darauf kommt es jedoch nicht an.

Wer sich am Verkehr mit Falschgeld beteiligt, ist regelmäßig mit jeder

Möglichkeit einverstanden, die hinsichtlich Anzahl und Nennwert der Scheine

und der Fälschungsqualität nach den Umständen des Falles in Betracht kommt.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich am

Umsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffge-

halts des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in

Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden (NStZ-RR 1997, 121; vgl.

auch Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 740 m.w.N.). Beim Umgang mit

Falschgeld können keine anderen Grundsätze gelten.

Auch im übrigen hat die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung

des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit