Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 1 StR 12/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 12/04

BESCHLUSS

vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm vom 29. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, die Vertrauensperson (VP) der Poli-

zei sei unerreichbar, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Die Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg be-

gegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie auch

auf die im Falle einer Enttarnung für die VP bestehende Leibes- und

Lebensgefahr gestützt ist.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Erklärung des Innen-

ministeriums vom 30. Juli 2003, S. 4 (Revisionsbegründung S. 22),

daß hier auch eine Videovernehmung der VP unter optischer und

akustischer Abschirmung für nicht vertretbar erachtet wurde, weil die

von dieser verwendeten Worte, Floskeln und Redewendungen zu ih-

rer Identifizierung hätten beitragen können.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf