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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 1 StR 99/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 99/04

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des

Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003, soweit es ihn

betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Betrugs schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Annahme von Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken. Nach

den Feststellungen trat der Angeklagte gegenüber den potentiellen Anlegern

nicht in Erscheinung. Er übertrug dem Mitangeklagten T. so-

wohl die Vorstellung des von ihm entwickelten Finanzierungsmodells als auch

die weiteren Verhandlungen über die zu investierenden Beträge.

T. nahm auch die in bar zu leistenden Beträge von einmal 500.000 Euro

und von 1 Million Euro von den Anlegern entgegen. Zwar ist der Angeklagte als

mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigen-

händig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer o-

der mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag

beurteilt, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich der der Führung des

T. bei der Anwerbung und Betreuung der Anleger, bestand

(BGH StV 2000, 196 st. Rspr.).

Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler

aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte

sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte ver-

teidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand

und müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden, da der Senat das dem

Tatrichter vorbehaltene Ermessen nicht ausüben kann.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit