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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 3 StR 67/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 5. November 2003 im Schuld- und Strafaus-
spruch aufgehoben. Die Anordnung von Einziehung und Verfall
sowie die Feststellungen zum Rauschgifttransport und zum
Mitsichführen der Schußwaffe durch den Angeklagten sowie
zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaf-
fe zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; es hat 143 kg Heroin sowie
weitere Gegenstände eingezogen und 1.000 € für verfall en erklärt. Das auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den
aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte
zusammen mit einem anderen in S. 143 kg Heroin in sein Kraftfahrzeug
geladen; die Betäubungsmittel wollte er in die Niederlande transportieren. Der
Angeklagte fuhr alleine; in einem Begleitfahrzeug, zu dem er telefonischen
Kontakt hielt, befanden sich drei weitere Personen. An der Grenze wurde der
Angeklagte festgenommen, er hatte griffbereit unter dem Fahrersitz eine mit elf
Patronen bestückte und teilgeladene halbautomatische Selbstladewaffe. Das
Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte als bezahlter Kurier im Auf-
trag anderer das Rauschgift in die Niederlande verbringen sollte.
Bei dem festgestellten Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklag-
ten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil
es an einer im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupt-
tat eines anderen fehlt. Nicht festgestellt ist, ob die anderweitig Verfolgten in
dem Begleitfahrzeug bewaffnet und sie die Auftraggeber waren. Daß der Ange-
klagte selbst mit einer Schußwaffe bewaffnet war, vermag die Annahme einer
Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsich-
führen einer solchen Waffe nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich
nämlich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) mit
der Folge, daß § 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezoge-
nes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277 m. w.
N.).
Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Die Feststellungen
zum Rauschgifttransport und zum Mitsichführen einer Schußwaffe durch den
Angeklagten sowie zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten - wie auch die An-
ordnung von Einziehung und Verfall - bleiben bestehen. Ergänzende, hierzu
nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob
sich der Angeklagte nicht einer (mit-)täterschaftlich begangenen Tat des be-
waffneten Handeltreibens schuldig gemacht hat. Anderenfalls könnte er sich
auch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Ausfuhr von Betäubungsmitteln
oder in Tateinheit mit einem Waffendelikt strafbar gemacht haben (vgl. Senat
NStZ 2000, 431, 432).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker