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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 3 StR 67/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 67/04

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 5. November 2003 im Schuld- und Strafaus-

spruch aufgehoben. Die Anordnung von Einziehung und Verfall

sowie die Feststellungen zum Rauschgifttransport und zum

Mitsichführen der Schußwaffe durch den Angeklagten sowie

zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaf-

fe zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; es hat 143 kg Heroin sowie

weitere Gegenstände eingezogen und 1.000 € für verfall en erklärt. Das auf die

Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den

aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte

zusammen mit einem anderen in S. 143 kg Heroin in sein Kraftfahrzeug

geladen; die Betäubungsmittel wollte er in die Niederlande transportieren. Der

Angeklagte fuhr alleine; in einem Begleitfahrzeug, zu dem er telefonischen

Kontakt hielt, befanden sich drei weitere Personen. An der Grenze wurde der

Angeklagte festgenommen, er hatte griffbereit unter dem Fahrersitz eine mit elf

Patronen bestückte und teilgeladene halbautomatische Selbstladewaffe. Das

Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte als bezahlter Kurier im Auf-

trag anderer das Rauschgift in die Niederlande verbringen sollte.

Bei dem festgestellten Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklag-

ten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil

es an einer im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupt-

tat eines anderen fehlt. Nicht festgestellt ist, ob die anderweitig Verfolgten in

dem Begleitfahrzeug bewaffnet und sie die Auftraggeber waren. Daß der Ange-

klagte selbst mit einer Schußwaffe bewaffnet war, vermag die Annahme einer

Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsich-

führen einer solchen Waffe nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich

nämlich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) mit

der Folge, daß § 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezoge-

nes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277 m. w.

N.).

Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Die Feststellungen

zum Rauschgifttransport und zum Mitsichführen einer Schußwaffe durch den

Angeklagten sowie zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten - wie auch die An-

ordnung von Einziehung und Verfall - bleiben bestehen. Ergänzende, hierzu

nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob

sich der Angeklagte nicht einer (mit-)täterschaftlich begangenen Tat des be-

waffneten Handeltreibens schuldig gemacht hat. Anderenfalls könnte er sich

auch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Ausfuhr von Betäubungsmitteln

oder in Tateinheit mit einem Waffendelikt strafbar gemacht haben (vgl. Senat

NStZ 2000, 431, 432).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker