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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 3 StR 88/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 88/04

BESCHLUSS

vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß Rechtsgrundlage für die Einziehung des Rauschgifts nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist.

Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert