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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 3 StR 98/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 98/04

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2004 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 17. November 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Die Revisionsbegründungsschrift

des Rechtsanwalts B.

aus

M. vom 27. Januar 2004 veranlaßt den Senat zu folgender Feststellung:

Zahlreiche Formulierungen in der Revisionsbegründung im Zusammen-

hang mit der Einschätzung des Sachverständigengutachtens und der Glaub-

haftigkeit von Zeugenaussagen verletzen das Sachlichkeitsgebot bei der an-

waltlichen Berufsausübung.

Formulierungen wie

- das Schwurgericht lehne natürlich einen Beweisantrag im Ausdruck

blinder Befangenheit ab ...

- die himmelschreiende Befangenheit der Richter der Schwurgerichts-

kammer ...

- die Rechtsblindheit dieser Richter ...

- die Schwurgerichtskammer hat in nahezu schamloser Weise gegen

den Grundsatz im Zweifel zugunsten des Angeklagten verstoßen ...

- willkürliche und bösartige Unterstellungen der Schwurgerichtskammer

spiegeln in eindrucksvoller Weise ihre Befangenheit wieder ...

- im Hinblick darauf, daß der Vorsitzende Richter seit vielen, vielen Jah-

ren den Vorsitz der Schwurgerichtskammer führt, kann mit den Vor-

aussetzungen für ein faires Strafverfahren im Bereich des Landge-

richts Duisburg nicht mehr gerechnet werden ...

sind stillos und ungehörig, verstoßen gegen den guten Ton und das

Taktgefühl, sie sind zudem dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (vgl.

BVerfGE 76, 171, 191 ff.). Weder der Inhalt des angefochtenen Urteils noch

die erhobene Verfahrensrüge noch die näher ausgeführte Sachrüge, soweit

sich ihr ein sachlicher Kern entnehmen läßt, bieten einen dem Senat erkennba-

ren Anlaß zu solchen Äußerungen. Auch wird mit dem Rechtsmittel eine etwai-

ge Befangenheit der Richter nicht beanstandet.

Die Schriftsätze des Verteidigers vom 27. März 2004, mit denen unter

anderem beantragt wird, eine "Grundsatzentscheidung der vereinigten Senate

des Bundesgerichtshofs" herbeizuführen, haben dem Senat vorgelegen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert