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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 4 StR 3/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 3/04

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 24. April 2003 im Ausspruch ü-

ber die in den Fällen II 3. und 4. der Urteilsgründe ver-

hängten Einzelfreiheitsstrafen und über die Gesamtstra-

fe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch von Kindern, und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutz-

befohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es

den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an vier der Tatopfer verur-

teilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg;

im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die im Fall II 3. der Urteilsgründe wegen versuchten und im Fall II 4. der

Urteilsgründe wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohle-

nen verhängten Einzelstrafen (sechs beziehungsweise sieben Monate Frei-

heitsstrafe) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat

der Bemessung der Einzelstrafen rechtsfehlerhaft den - im Fall II 3. der Urteils-

gründe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des

§ 174 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der eine Höchststrafe von fünf Jahren

Freiheitsstrafe vorsieht. Der Angeklagte hat sich nach den auch insoweit

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in beiden Fällen nicht nach § 174

Abs. 1 StGB sondern nach Absatz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift strafbar gemacht,

der eine Höchststrafe von lediglich drei Jahren vorsieht. Es kann nicht ausge-

schlossen werden, daß sich die fehlerhafte Anwendung des Strafrahmens des

§ 174 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Ein-

zelstrafen ausgewirkt hat, zumal beide Taten die Erheblichkeitsschwelle des

§ 184 c Nr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten haben.

Die Aufhebung der in den Fällen II 3. und 4. der Urteilsgründe verhäng-

ten Einzelstrafen nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Die zugrunde-

liegenden Feststellungen können jedoch bestehenbleiben, weil sich die fehler-

hafte rechtliche Würdigung der Taten insoweit nicht ausgewirkt hat.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben

Maatz

Maatz

Athing

Ernemann

Sost-Scheible