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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 4 StR 529/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Dortmund vom 13. März 2003 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte H. beanstandet zwar zu Recht eine
rechtsfehlerhafte Bewertung der Konkurrenzverhältnisse der
festgestellten Taten durch die Strafkammer. Der Senat kann
jedoch ausschließen, daß der Angeklagte hierdurch be-
schwert ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betrugs
in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt (Einzelstrafen in 15 Fällen jeweils ein Jahr und ein Monat,
in einem Fall zehn Monate Freiheitsstrafe). Nach den Fest-
stellungen gehörte der Angeklagte einer Gruppe von Perso-
nen an, die im Ausland mit gefälschten Postsparbüchern bei
Postbankfilialen unberechtigte Auszahlungen bewirkten. Der
Angeklagte H. war an 16 Auslandsreisen beteiligt, anläß-
lich derer in insgesamt 654 Fällen Bankfilialen aufgesucht
wurden und Abhebungen von Geldbeträgen zwischen 400 DM
und - überwiegend - 1.000 DM erfolgten. Die Auffassung des
Landgerichts, die jeweils anläßlich einer Auslandsreise be-
gangenen Betrugshandlungen
-
im Einzelfall bis zu
124 Tatbestandsverwirklichungen - stellten "eine Tat im recht-
lichen Sinne" (UA 106) dar, begegnet durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken.
Die Voraussetzungen natürlicher Handlungseinheit
(vgl.
BGHSt 43, 312, 315 m.w.N.) bezogen auf die anläßlich einer
Reise erfolgten betrügerischen Geldabhebungen sind nicht
gegeben. Trotz der jeweils einheitlichen Vorbereitung einer
Reise und der damit einhergehenden Tatserie durch die vor-
herige Bestellung von gefälschten Sparbüchern beim Mitan-
geklagten K. besteht zwischen den Geldabhebungen bei
jeweils verschiedenen Geldinstituten kein derart enger Zu-
sammenhang, daß die Tatbestandsverwirklichungen bei na-
türlicher Betrachtungsweise aufgrund der Anschauungen des
Lebens als ein einheitliches zusammengeschlossenes Tun
erscheinen würden. Andere Möglichkeiten, die anläßlich einer
Reise begangenen Betrugshandlungen zu einer materiell-
rechtlichen Tat zusammenzufassen, kommen, worauf die Re-
vision zu Recht hinweist, nicht in Betracht.
Der Senat schließt jedoch aus, daß die Strafkammer bei einer
Verurteilung wegen 654 rechtlich selbständigen Taten auf ei-
ne niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die bloße
Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hätte keine Verringe-
rung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Ge-
samtheit zur Folge gehabt (vgl. BVerfG Beschluß vom 1. März
2004 - 2 BvR 2251/03; BGH NStZ 1999, 513, 514 m.w.N.).
Auch bei Annahme von 654 Einzeltaten hätte dem Angeklag-
ten nach den Feststellungen von Anfang an ein gewerbsmä-
ßiges Handeln angelastet werden müssen. In Anbetracht der
ungewöhnlich hohen Anzahl der Einzeltaten bei unveränder-
tem Unrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten kommt deshalb
selbst bei Verhängung der denkbar schuldangemessen nied-
rigsten Einzelstrafen nicht in Betracht, daß die Strafkammer
eine niedrigere als die ohnehin milde bemessene Gesamtfrei-
heitsstrafe festgesetzt hätte.
Zwar ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei rechts-
fehlerfreier Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wegen
des geringeren Schuldumfangs der Einzelfälle die zu verhän-
genden Einzelstrafen niedriger als bisher bestimmt hätte. In-
soweit ist der Angeklagte jedoch ebenfalls nicht beschwert.
Daß die Festsetzung der 15 Einzelstrafen von jeweils einem
Jahr und einem Monat für die Anordnung von Sicherungsver-
wahrung in einem etwaigen künftigen Strafverfahren Bedeu-
tung gewinnen und sich insoweit zu Lasten des Angeklagten
auswirken könnte, liegt angesichts des straffreien Vorlebens
und der positiven Entwicklung des Angeklagten seit seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft denkbar fern (vgl.
BGH DRiZ 1972, 246; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 354 Rdn. 24). Ergäbe sich hingegen später die
Notwendigkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe,
könnte eine erhöhte Anzahl von Einzelstrafen den Angeklag-
ten benachteiligen. Der neue Tatrichter wäre nämlich nicht
gehindert, die neuen Einzelstrafen für die anläßlich einer Rei-
se begangenen Straftaten so zu bemessen, daß ihre Gesamt-
summe die bisher für diesen Komplex verhängte Einzelstrafe
übersteigen würde (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
Hinzu kommt, daß bereits die Schuldspruchänderung als sol-
che - 654 statt 16 Fälle des Betruges in Tateinheit mit Urkun-
denfälschung - eine Beschwer für den Angeklagten enthalten
würde.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible