Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 5 StR 69/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. März 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Wenngleich die Urteilsausführungen ausreichende Feststellungen zu den

Lebensumständen des Beschuldigten, insbesondere für den Zeitraum zwi-

schen der Tatbegehung am 14. Mai 2002 und der vorläufigen Unterbringung

am 22. April 2003, vermissen lassen, gefährdet dieser Mangel angesichts

des Gewichts der Anlaßtat und der erheblichen Vorbelastung den Bestand

des Urteils noch nicht. Bei der Prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB wird die

Strafvollstreckungskammer die bislang unzulänglichen Feststellungen zum

Werdegang des Beschuldigten nachzuholen haben.

Basdorf Häger Gehardt

Brause Schaal