BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 5 StR 69/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. März 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Wenngleich die Urteilsausführungen ausreichende Feststellungen zu den
Lebensumständen des Beschuldigten, insbesondere für den Zeitraum zwi-
schen der Tatbegehung am 14. Mai 2002 und der vorläufigen Unterbringung
am 22. April 2003, vermissen lassen, gefährdet dieser Mangel angesichts
des Gewichts der Anlaßtat und der erheblichen Vorbelastung den Bestand
des Urteils noch nicht. Bei der Prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB wird die
Strafvollstreckungskammer die bislang unzulänglichen Feststellungen zum
Werdegang des Beschuldigten nachzuholen haben.
Basdorf Häger Gehardt
Brause Schaal