Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2004 – VI ZR 193/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

28. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Verwertung der Zeugenaussage der Tochter aus dem

Strafverfahren begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hatte die

erneute Vernehmung der Zeugin nur vorsorglich beantragt, während

der Beklagte selbst ihre Vernehmung weder ausdrücklich noch

stillschweigend beantragt hatte; hiervon geht die Nichtzulassungs-

beschwerde selbst aus. Das Berufungsgericht hat den Tatvorwurf

zudem nicht ausschließlich auf die Behauptungen der Tochter des

Beklagten gegründet; vielmehr waren weitere Beweismittel und Indizien

verwertet worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 82.201,61 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr