BGH Beschluss vom 30.03.2004 – VI ZR 193/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
28. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Verwertung der Zeugenaussage der Tochter aus dem
Strafverfahren begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hatte die
erneute Vernehmung der Zeugin nur vorsorglich beantragt, während
der Beklagte selbst ihre Vernehmung weder ausdrücklich noch
stillschweigend beantragt hatte; hiervon geht die Nichtzulassungs-
beschwerde selbst aus. Das Berufungsgericht hat den Tatvorwurf
zudem nicht ausschließlich auf die Behauptungen der Tochter des
Beklagten gegründet; vielmehr waren weitere Beweismittel und Indizien
verwertet worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 82.201,61 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr