BGH Beschluss vom 30.03.2004 – VI ZR 283/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Hamburg vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben.
Entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers ist nicht übergangen
worden. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in der angefochtenen
Entscheidung eine Auseinandersetzung mit einzelnen Abwägungskriterien
vermißt, hat das Berufungsgericht in zulässiger Weise auf die Erwägungen im
landgerichtlichen Urteil, denen es sich angeschlossen hat, Bezug genommen.
Die Frage, welche Maßstäbe an die Bewertung einer Wort- und
Bildberichterstattung über die Straftat eines Jugendlichen anzulegen sind,
stellt sich hier nicht, weil der Kläger nicht Jugendlicher, sondern
Heranwachsender war. Der Umstand, daß er nach Jugendstrafrecht verurteilt
worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Frage, ob
Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, gelten gem.
§ 105 JGG andere Kriterien als für die hinsichtlich des
Persönlichkeitsschutzes im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende
Grundrechtsabwägung. Diese läßt im Streitfall keinen durchgreifenden
Rechtsfehler erkennen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 50.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr