Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2004 – VI ZR 283/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Hamburg vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben.

Entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers ist nicht übergangen

worden. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in der angefochtenen

Entscheidung eine Auseinandersetzung mit einzelnen Abwägungskriterien

vermißt, hat das Berufungsgericht in zulässiger Weise auf die Erwägungen im

landgerichtlichen Urteil, denen es sich angeschlossen hat, Bezug genommen.

Die Frage, welche Maßstäbe an die Bewertung einer Wort- und

Bildberichterstattung über die Straftat eines Jugendlichen anzulegen sind,

stellt sich hier nicht, weil der Kläger nicht Jugendlicher, sondern

Heranwachsender war. Der Umstand, daß er nach Jugendstrafrecht verurteilt

worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Frage, ob

Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, gelten gem.

§ 105 JGG andere Kriterien als für die hinsichtlich des

Persönlichkeitsschutzes im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende

Grundrechtsabwägung. Diese läßt im Streitfall keinen durchgreifenden

Rechtsfehler erkennen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 50.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr