Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.03.2004 – X ZR 127/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 17. Mai 2001 verkündete

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock aufge-

hoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger,

ein

Landwirt

aus M. ,

beansprucht

von der Beklagten, einer Landhandelsgesellschaft, Schadensersatz, weil diese

eine bei ihr gekaufte gebrauchte Rohrmelkanlage in seiner Stallung mangelhaft

eingebaut habe. Nach Inbetriebnahme der Anlage im November 1994 traten im

Milchviehbestand des Klägers gehäuft Eutererkrankungen auf, die dazu führ-

ten, daß die Kühe weniger Milch gaben und diese großenteils unverwertbar

war. Die vom Kläger hinzugezogenen Tierärzte fanden die Ursache dieser Er-

krankungen nicht. Die Beklagte führte am 31. März und am 20. Dezember 1995

Service-Arbeiten an der Melkanlage durch. Am 28. Februar 1997 fand unter

Beteiligung der Beklagten beim Kläger ein Ortstermin statt. Dabei wurde fest-

gestellt, daß die Anlage mit einem zu geringen Gefälle installiert worden war.

Der Kläger hatte bereits Anfang 1997 Veränderungen an den Rohrleitungen der

Anlage vorgenommen, ohne die Beklagte darüber zu informieren.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhaf-

ten Einbaus der gebrauchten Rohrmelkanlage. Er hat vorgetragen, die Beklagte

habe die Rohrleitungen der Melkanlage von Anfang an mit einem unzureichen-

dem Gefälle montiert. Infolge des unzureichenden Abflusses der gemolkenen

Milch sei es zu Keimentwicklungen und damit zu den Eutererkrankungen in

seinem Milchviehbestand gekommen. Er habe schließlich vermutet, daß die

Rohrmelkanlage als Ursache in Frage komme. Er habe deshalb im Februar

1996 die Beklagte informiert sowie Besichtigung und Beseitigung der Mängel

an der Anlage verlangt. Die Beklagte habe weitere Untersuchungen zur Fest-

stellung der Eutererkrankungen verweigert. Man habe sich schließlich auf den

Ortstermin am 28. Februar 1997 geeinigt. Der Kläger hat seinen Schaden ein-

schließlich seiner Aufwendungen für Tierarzt- und Gutachterkosten unter Be-

rücksichtigung einer von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten gezahlten

Summe auf weitere 68.397,-- DM nebst Zinsen beziffert.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie habe die Rohrleitungen mit

dem erforderlichen Gefälle von 2 % installiert. Sie sei erst kurz vor dem Orts-

termin am 28. Februar 1997 über den Sachverhalt informiert worden. Wegen

der vom Kläger eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen an der Anlage

sei bei dem Ortstermin die ursprüngliche Installation nicht mehr feststellbar ge-

wesen. Im übrigen hat die Beklagte die Ursächlichkeit des Mangels der Anlage

für die Eutererkrankungen bestritten. Die Schadenberechnung sei nicht nach-

vollziehbar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat Werkvertragsrecht zugrundegelegt. Es hat

dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten montierte Anlage ein zu geringes

Gefälle auswies und deshalb mangelhaft war, ob die Beklagte diesen Mangel

zu vertreten hat. Der Kläger hat dies und eine Ursächlichkeit für die Erkrankung

der Tiere behauptet und hierzu unter Beweisantritt vorgetragen. Für den Revi-

sionsrechtszug ist deshalb von der Richtigkeit dieser Behauptungen auszuge-

hen.

2. a) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch aus

§ 635 BGB a.F. verneint, weil der Kläger keine den Anforderungen entspre-

chende Mängelrüge ausgesprochen habe. Es hat hierzu im wesentlichen aus-

geführt: Nach dem Vortrag des Klägers sei die Ursache der Eutererkrankungen

zunächst von den Tierärzten nicht erkannt worden. Der Tierarzt Dr. G. sei

schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ursache der Eutererkrankungen

in der Melkanlage zu suchen sei. Daraufhin habe der Kläger die Beklagte im

Februar 1996 entsprechend informiert und diese aufgefordert, die Anlage zu

untersuchen und etwaige Mängel zu beseitigen. Dies stelle keine ordnungsge-

mäße Mängelrüge dar. Ein Mängelbeseitigungsverlangen müsse derart konkret

gefaßt sein, daß der Mangel nach Art und Ort mit Hilfe von Zeugen und Sach-

verständigen festgestellt werden könne. Eine ordnungsgemäße Mängelrüge

könne nicht darin gesehen werden, daß der Besteller allgemein geltend mache,

das Werk sei irgendwie mangelhaft und könne ursächlich für Schäden an ande-

ren Gegenständen sein. Eine konkrete Mängelrüge sei dem Kläger jedenfalls

möglich gewesen, als er aufgrund Selbststudiums zu der Erkenntnis gelangt

sei, daß ein fehlerhaftes Gefälle der Rohrleitungen ursächlich für die Erkran-

kung der Tiere sein könnte. Der Kläger habe diese Vermutung nicht der Beklag-

ten mitgeteilt, sondern habe ohne Absprache mit dieser eigenmächtig Verände-

rungen an der Anlage vorgenommen und damit sowohl die Mangelfeststellung

als auch eine Nachbesserung durch die Beklagte vereitelt.

b) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a.

BGH, Urt. v. 3.7.1997 - VII ZR 210/96, BauR 1997, 1029; BGH, Urt. v.

3.12.1998 - VII ZR 405/97, BGHR BGB, § 633 Abs. 2 Satz 1 - Mängel-

beseitigungsverlangen 4; vgl. auch Sen.Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW

1993, 923) ist bei einem Mängelbeseitigungsverlangen der Mangel mit einer

hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der "Sympto-

me" des Mangels) zu bezeichnen. Der Auftraggeber braucht den Mangel selbst,

d.h. die Ursachen der Symptome, nicht zu benennen.

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet und zu

hohe Anforderungen an die Substantiierung und Konkretisierung einer Mängel-

rüge gestellt. Zudem hat es, wie die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft

rügt (§ 286 ZPO), bei seiner Würdigung den unter Beweis gestellten Vortrag

des Klägers nicht vollständig berücksichtigt. Der Kläger hat nämlich vorgetra-

gen, er habe nicht nur allgemein Mangelhaftigkeit der Anlage gerügt, sondern

ab November 1994 die Beklagte wiederholt um Überprüfung der Anlage gebe-

ten und einen Mitarbeiter der Beklagten anläßlich seiner Serviceleistungen am

31. März und 20. Dezember 1995 und der Materiallieferungen am 23. Dezem-

ber 1994, 26. Oktober 1995 und am 30. Januar 1996 aufgefordert, die Anlage

zu überprüfen. Der Mitarbeiter habe denn auch Teile der Anlage überprüft, nicht

aber das Gefälle der Leitungen. Nach seinem Vortrag hat der Kläger damit die

Symptome des Mangels beschrieben und die Eutererkrankungen seiner Tiere

mit der Beschaffenheit der von der Beklagten installierten Melkanlage in Ver-

bindung gebracht. Weitere Angaben waren zu diesem Zeitpunkt von ihm nicht

zu erwarten und auch nicht zu verlangen, nachdem selbst die vom Kläger kon-

sultierten Fachleute die Ursachen für die Erkrankung der Milchkühe nicht hatten

klären können.

Der Kläger brauchte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei-

ne Mängelrüge auch nicht später zu konkretisieren, als er Anfang 1997 auf-

grund seines "Selbststudiums" erkannt hatte, daß die Eutererkrankungen seiner

Kühe durch zu geringes Gefälle der Leitungen verursacht sein konnten. Der

Kläger hat vorgetragen, die Richtigkeit seiner Vermutung, daß mangelhaftes

Gefälle Ursache der Erkrankungen sein konnte, sei erst bei dem Ortstermin am

28. Februar 1997 bestätigt worden, an dem der Geschäftsführer der Beklagten

teilgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt ist aber, wie das Berufungsgericht

ausgeführt hat, festgestellt worden, daß die Anlage mit einem zu geringen Ge-

fälle installiert war.

3. a) Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch aus § 635 BGB

a.F. verneint, weil der Kläger der Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandro-

hung gestellt und ihr keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt habe

(§ 634 Abs. 2 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine sol-

che Frist sei nicht entbehrlich gewesen, weil nicht festgestellt werden könne,

daß die Beklagte ernsthaft und endgültig die Mängelbeseitigung verweigert ha-

be. Zwar könne ein Anspruch aus § 635 a.F. BGB auch ohne Fristsetzung mit

Ablehnungsandrohung gegeben sein, wenn der Besteller den Ersatz von Schä-

den verlange, die ihm durch die Mangelhaftigkeit des Werkes entstanden seien,

ohne daß sie durch eine Nachbesserung hätten verhindert werden können.

Diese Voraussetzungen seien insoweit gegeben, als die zum Zeitpunkt der be-

haupteten Kenntniserlangung des Klägers von der Mängelursache am 28. Feb-

ruar 1997 schon vorhandenen Erkrankungen der Tiere nicht nachbesserungs-

fähig gewesen seien. Ein Schadensersatzanspruch scheitere jedenfalls aber

daran, daß der Kläger nicht konkret dargetan und abgegrenzt habe, welche von

ihm mit der Klage geltend gemachten Schäden vor dem von ihm behaupteten

Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Mängelursache oder welche nach

diesem Zeitpunkt entstanden seien.

b) Auch dies greift die Revision mit Erfolg an.

aa. Die Revision meint, einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

habe es hier nicht bedurft. Denn das Berufungsgericht habe den unter Beweis

gestellten Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), daß die Be-

klagte sich unter Bestreiten ihrer Verantwortung ab Frühjahr 1996 geweigert

habe, die Rohrmelkanlage zu überprüfen. Sollte die Behauptung des Klägers

zutreffen, was die Beklagte bestreitet, wäre der Kläger nach Feststellung der

Schadensursachen am 28. Februar 1997 nicht zur Fristsetzung verpflichtet ge-

wesen. In der Rechtsprechung ist nämlich allgemein anerkannt, daß es einer

Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht bedarf, wenn der Schuldner ein-

deutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, er werde seine Vertragspflich-

ten nicht erfüllen (BGH, Urt. v. 18.9.1985 - VIII ZR 249/84, NJW 1986, 661;

BGH, Urt. v. 18.1.1991 - V ZR 315/89, BGHR BGB, § 326 Abs. 1 - Fristsetzung

3).

Das Berufungsurteil enthält keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß

der Kläger dadurch, daß er den vermuteten Mangel durch Vergrößerung des

Leitungsgefälles selbst beseitigt hat, die Mängelfeststellung durch die Beklagte

vereitelt hat, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Wie die Revision mit

Recht rügt, hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Kläger unter Be-

zug auf das Termin-Protokoll vorgetragen hat, bei dem Ortstermin am 28. Feb-

ruar 1997 sei das ursprüngliche durchschnittliche Gefälle der Leitungen exakt

ermittelt worden. Der anwesende Geschäftsführer der Beklagten habe gegen

diese Feststellung keine Einwendungen erhoben.

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß trotz fehlen-

der Fristsetzung ein Schadensersatzanspruch begründet sein kann, wenn der

geltend gemachte Schaden nicht nachbesserungsfähig ist. Dies entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (vgl. u.a. BGHZ 96, 221,

226; BGH, Urt. v. 15.3.1990 - VII ZR 311/88, NJW-RR 1990, 786; BGH, Urt. v.

20.12.1990 - VII ZR 302/89, BGHR BGB, § 635 - Fristsetzung 2), wonach für

einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens eine Fristsetzung nach § 634

Abs. 1 BGB n.F. dann nicht zu fordern ist, wenn deren Zweck fehlt, dem Auf-

tragnehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, um das noch mit Mängeln

behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, ehe die Ge-

währleistung einschließlich der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 635

BGB eintreten kann. Dies ist der Fall bei Ansprüchen, auf die eine Fristsetzung

keinen Einfluß haben kann, wie bei den von dem Kläger geltend gemachten

Ansprüchen auf Ersatz von bereits entstandenen Tierarzt- und Gutachterkosten

und auf Ersatz des infolge des Mangels bereits entstandenen Verdienstausfalls

(vgl. dazu BGHZ 96, 221; 92, 308; 72, 31; vgl. auch Palandt/Thomas, BGB,

62. Aufl., § 635 Rdn. 2 a; MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 635 Rdn. 2

und 39).

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-

spruch des Klägers mangels Substantiierung verneint. Der Kläger hat unter Be-

zug auf die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. W. vorgetragen, daß er

Verdienstausfall für die Zeit von November 1994 bis März 1997 verlangt sowie

Ersatz seiner Aufwendungen für Tierarzt- und Gutachterkosten beansprucht.

Wenn der Kläger erst bei dem Ortstermin am 28. Februar 1997 sichere Kennt-

nis des Mangels und der Ursache der Erkrankungen erlangte, wovon offenbar

auch das Berufungsgericht ausgeht, so konnte ein Mängelbeseitigungsverlan-

gen auf den geltend gemachten Schaden keinen Einfluß haben; denn sowohl

die Tierarzt- und Gutachterkosten als auch der geltend gemachte Verdienstaus-

fall waren zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Die vom Berufungsgericht

aufgeworfene Frage der Schadenszuordnung stellt sich somit nicht.

4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zu

erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. Bei der er-

neuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht zunächst unter Be-

rücksichtigung des Vortrags der Parteien zu klären haben, ob die gelieferte und

eingebaute Melkanlage mangelhaft und die Eutererkrankung der Milchkühe des

Klägers hierauf zurückzuführen war. Sollten sich die Voraussetzungen des

§ 635 BGB a.F. als gegeben erweisen, wird das Berufungsgericht sich sodann

mit der Höhe der geltend gemachten Schäden befassen müssen, wobei be-

weiserleichternd § 287 ZPO herangezogen werden kann.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf