Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 1 StR 2/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. September 2003 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nötigung des C. war vollendet, weil der Angeklagte eine eigenständig bedeutsame Vor- stufe des gewollten Enderfolges erreicht hatte (vgl. UA S. 11: "Willst Du zahlen"?"; siehe Senat, NJW 1997, 1082 f.).

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