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BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 2 StR 30/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß
§§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom
16. Dezember 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil wer-
den als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch
die Revision des Angeklagten sind unzulässig. Der Senat nimmt zur Begrün-
dung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 9. März 2004 Bezug. Ergänzend merkt der Senat an: Die
Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses.
Dieser ist nicht die Kenntnis des Angeklagten vom schriftlichen Urteil, sondern
davon, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet wurde. Hierzu hat der
Angeklagte nichts vorgetragen.
Im übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür,
daß der vom Angeklagten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklär-
te Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte.
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Rothfuß Roggenbuck