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BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 2 StR 72/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen

2 StR 72/04

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die hier eher fernliegende Annahme der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Angeklagte nicht beschwert.

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