Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 5 StR 108/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 14. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. März 2004 hat vorgelegen.

Basdorf Häger Gerhardt

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