BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 5 StR 108/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 14. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. März 2004 hat vorgelegen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal