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BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 5 StR 25/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 1. September 2003 nach
§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe ver-
urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher
Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. mit Hilfe der
Ergebnisse eines DNA-Gutachtens überführt. Die Auswertung dieses Gut-
achtens unterliegt vor dem Hintergrund eines im Ergebnis ganz ungewöhnli-
chen DNA-Spurenbildes in zweifacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
Einer Entscheidung über die in diesem Zusammenhang erhobene, auf Ver-
letzung des § 244 StPO gestützte Verfahrensrüge bedarf es nicht.
a) Das Landgericht stützt sich auf die Auswertung einer „spermase-
kret-sekretverdächtigen Mischspur“ an einer am Tatort sichergestellten Un-
terhose der Geschädigten, die DNA-Merkmale des Angeklagten und der Ge-
schädigten enthalten habe. Der vom Landgericht der Beweiswürdigung er-
sichtlich zugrunde gelegte Sachverständigenbefund, der Angeklagte komme
für diese (und eine weitere an der Haustür gesicherte) Mischspur „mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ als Spurenverursacher in Betracht,
erfolgte „unter der Voraussetzung, daß diese Mischspuren nur von einer
weiblichen und einer männlichen Person verursacht wurden“. Die Erfüllung
dieser im Urteil nicht näher erläuterten und nicht weiter hinterfragten Voraus-
setzung bleibt indes unbelegt.
Zweifel daran werden durch folgenden ungewöhnlichen Umstand er-
weckt: Die Geschädigte ist eine betagte, vereinsamte Frau, bei der es keine
Anzeichen für Sexualpartner gibt; sie hat eine – in der Hauptverhandlung
nicht mehr erinnerte – Vergewaltigung durch einen Einzeltäter angezeigt, als
den sie den Angeklagten jedoch nicht identifizieren konnte. An ihrer erwähn-
ten sichergestellten Unterhose wurden – abgesehen von der erwähnten
Mischspur – weitere „spermasekret-sekretverdächtige“ Mischspuren mit
männlichen DNA-Spuren festgestellt, die nicht dem Angeklagten zuzuordnen
sind; gleiche derartige Spuren fanden sich ferner an einer weiteren am Tatort
gesicherten Unterhose und an einem Unterhemd.
Bei dieser außergewöhnlichen Spurenlage hätte das Landgericht die
Möglichkeit näher hinterfragen müssen, ob die maßgeblich zur Überführung
des Angeklagten herangezogene Mischspur auch von mehr als einer männli-
chen Person verursacht worden sein kann. Das Urteil läßt auch die Bedeu-
tung des in diesem Zusammenhang vom Sachverständigen geäußerten Vor-
behalts für die Wahrscheinlichkeit der Spurverursachung durch den Ange-
klagten gänzlich unerörtert.
b) Die tatgerichtliche Beweiswürdigung erweist sich ferner deshalb als
unvollständig, weil das Landgericht die Herkunft der weiteren, dem Ange-
klagten nicht zuzuordnenden männlichen DNA-Spuren schlicht als „nicht ge-
klärt“ bezeichnet und sie ohne Erläuterung als nicht geeignet angesehen hat,
die – ohnehin unzulänglich bewertete – Beweiskraft der angeblich vom An-
geklagten herrührenden DNA-Spur zu mindern. Das Landgericht wäre
gehalten gewesen, nach Erklärungen für die Spurenlage zu suchen und hier-
nach die Zuverlässigkeit der – sonst rechtsfehlerfrei als verläßlich beurteil-
ten – früheren Angaben der Geschädigten zur Tat, auch unter Berücksichti-
gung ihrer nur noch lückenhaften Angaben in der Hauptverhandlung, zu hin-
terfragen.
c) Der Senat verkennt nicht, daß die weiteren Indizien gegen den die
Einlassung verweigernden Angeklagten gewichtig sind; die vom Landgericht
unzulänglich ausgewertete Spurenlage legt eher Erklärungsmöglichkeiten,
die ihn keineswegs entlasten würden, nahe als hierdurch gerechtfertigte
durchgreifende Zweifel an seiner Täterschaft. Gleichwohl bedarf die schwie-
rige Beweislage, die nach der bisherigen Würdigung einen für das Revisi-
onsgericht zweifelsfreien Beleg eines eindeutigen Ergebnisses nicht rechtfer-
tigt, neuer tatgerichtlicher Prüfung.
2. Hierfür gibt der Senat folgende Hinweise:
a) In Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung wird die Veranlas-
sung einer sorgfältigen Nachprüfung der Ergebnisse des bisherigen DNA-
Gutachtens angezeigt sein. Dabei wird insbesondere auch nach einer Erklä-
rung für die erwähnte darin bezeichnete Einschränkung zu suchen sein.
b) Der – von der Verteidigung mit dem Beweis- oder Beweisermitt-
lungsantrag, der Gegenstand der ersten Verfahrensrüge ist, angestrebte –
Versuch, mit Hilfe einer Zentraldatei Urheber der weiteren DNA-Spuren zu
ermitteln, kann sich bei der hier gegebenen besonderen Beweislage auf-
drängen.
c) Die – möglicherweise auf das in der Hauptverhandlung erstattete
Gutachten zurückgehende – Behauptung der Revision, bei der Mischspur mit
DNA-Anteilen des Angeklagten fehle es im Gegensatz zu den weiteren
Mischspuren an einem positiven Nachweis von Sperma, steht mit dem im
Rahmen der Verfahrensrüge vorgelegten vorbereitenden Gutachten nicht im
Einklang.
d) Sollte die DNA-Begutachtung erneut von mehreren Männern her-
rührende Spermaspuren auf Wäschestücken der Geschädigten ergeben,
wird das neue Tatgericht bei der Suche nach Erklärungen für ein solches
Spurenbild gehalten sein, die Geschädigte hierzu zu befragen. Im übrigen
war die – im Urteil als „hochbetagt“ bezeichnete – Frau, deren Altersabbau
für die Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit bedeutsam sein kann, nach der
dem Senat durch die erste Verfahrensrüge zugänglichen Aktenlage nicht
– wie vom Landgericht angenommen – 83, sondern 73 Jahre alt.
Basdorf Häger Gerhardt
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