Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 31.03.2004 – XII ZR 167/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. März 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 240, 249, 554 b a.F.

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249

ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen

Rechtsmittel anfechtbar.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der

Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.

BGH, Beschluß vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - KG

LG Berlin

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsbe-

schlusses vom 3. März 2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 3. März

2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeß-

bevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, trägt

die Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003

das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des

Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März

2004 festzustellen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des

Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes

nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein

zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli

2002 - VII ZR 63/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR

224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöl-

ler/Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Be-

schluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagten

rechtskräftig entschieden (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO).

Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Ver-

fahrens ist danach kein Raum.

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose