BGH Beschluß vom 31.03.2004 – XII ZR 167/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 240, 249, 554 b a.F.
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249
ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen
Rechtsmittel anfechtbar.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der
Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - KG
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsbe-
schlusses vom 3. März 2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 3. März
2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeß-
bevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, trägt
die Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003
das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des
Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März
2004 festzustellen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des
Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes
nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein
zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli
2002 - VII ZR 63/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR
224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöl-
ler/Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Be-
schluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagten
rechtskräftig entschieden (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO).
Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Ver-
fahrens ist danach kein Raum.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose