Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.04.2004 – 3 StR 87/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 87/04

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 8. Dezember 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren so-

wie wegen versuchter Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter

14 Jahren und wegen Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter

14 Jahren in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Berlin-

Tiergarten vom 26.01.2001" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-

letzung materiellen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren.

Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 StPO

Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht die

drei Tatopfer vernommen hat, ohne sie gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über

ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Als Töchter der damaligen Ehe-

frau des Angeklagten sind sie mit dem Angeklagten entgegen der Auffassung

der Strafkammer ("nicht verwandt und nicht verschwägert") - auch nach Been-

digung der Ehe - in gerader Linie verschwägert (§ 1590 BGB) und daher nach

§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Auf dem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen:

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-

klagten vornehmlich auf die Angaben der Stieftöchter gestützt. Ein Beruhen

des Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung kann - entgegen

der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht mit der Überlegung

ausgeschlossen werden, die Zeuginnen hätten auch nach ordnungsgemäßer

Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt (vgl. BGHR StPO §

52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3). Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, daß

den Zeuginnen ihr Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung vor

dem Landgericht trotz fehlender Belehrung ohnehin bekannt gewesen ist, nicht

ersichtlich. Eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeuginnen nach ord-

nungsgemäßer Belehrung, aus der sich eine solche Kenntnis ergeben könnte,

war nicht vorausgegangen. Der Umstand, daß die Zeuginnen bei der Polizei

nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt haben, läßt weder den Schluß

zu, daß ihnen ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses auch in der Haupt-

verhandlung bekannt war, noch rechtfertigt er die Annahme, daß sie nach einer

Belehrung erneut zur Aussage bereit gewesen wären.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. In ihr wird der Tatrichter

auch Gelegenheit haben, die vor dem Hintergrund der familiären Situation des

Angeklagten für die Beweiswürdigung möglicherweise nicht unerheblichen nä-

heren Umstände der Aufdeckung der Taten sowie die Entstehungsgeschichte

der Aussagen festzustellen und im Urteil mitzuteilen. Das aufgehobene Urteil

gibt im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsformel gemäß § 260

Abs. 3 StPO die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben hat und daß bei

der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StPO keine früheren

Urteile, sondern "Strafen" einbezogen werden.

Tolksdorf Die Richter am Bundesgerichtshof Winkler

Dr. Miebach und Becker sind infolge Pfister Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf