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BGH Beschluss vom 01.04.2004 – 3 StR 90/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 90/04

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April

2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 22. Juli 2003 im Strafausspruch aufge-

hoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf-

rechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbezie-

hung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-

vision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 229 StPO jedenfalls deshalb

erfolglos bleibt, weil - wie die Revisionsbegründung in anderem Zusammen-

hang mitteilt - im Fortsetzungstermin vom 28. April 2003 auch über Fragen der

Vernehmung des Zeugen G. im Rechtshilfewege verhandelt worden ist.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht ist

vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber fehlerhaft an-

genommen, daß dieser von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

reiche. Ob die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, hat die

Strafkammer nicht geprüft (vgl. zum Vermögensverlust großen Ausmaßes BGH

NStZ 2004, 155). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Der Senat hat

jedoch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechter-

halten, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies schließt ergän-

zende Feststellungen nicht aus.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert