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BGH Beschluss vom 01.04.2004 – 5 StR 104/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 29. September 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die Nichterörterung des etwaigen Vorliegens minder schwerer Fälle nach
§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 3 StGB begründet hier angesichts der jeweiligen
Tatbilder keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal