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BGH Beschluss vom 01.04.2004 – 5 StR 104/04

5. Strafsenat

5 StR 104/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 29. September 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Die Nichterörterung des etwaigen Vorliegens minder schwerer Fälle nach

§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 3 StGB begründet hier angesichts der jeweiligen

Tatbilder keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

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