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BGH Beschluß vom 01.04.2004 – I ZB 26/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Es stellt kein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts dar, wenn er für den

Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer allein im Büro ver-

bleibenden Mitarbeiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu

wahrenden Frist keine besondere Vertretungsregelung aufgestellt hat.

BGH, Beschluß vom 1. April 2004 - I ZB 26/03 - OLG München

LG Memmingen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in

Augsburg - vom 15. September 2003 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Der Gegenstandswert

des Beschwerdeverfahrens

beträgt

27.359,22 €.

Gründe

I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Rudolf S. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Frachtvergütung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeß-

bevollmächtigten des Klägers am 22. April 2003 zugestellt worden. Dagegen

hat der Kläger mit einem am 22. Mai 2003 beim Berufungsgericht eingegange-

nen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 ist die

Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Juli 2003 verlängert worden. Innerhalb

dieser Frist hat der Kläger die Berufung nicht begründet.

Am 6. August 2003 hat der Kläger unter Beifügung einer Berufungsbe-

gründung mit Datum vom 23. Juli 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begrün-

dung hat er vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbe-

gründung am 23. Juli 2003 verfaßt und unterschrieben. Bevor er seine Kanzlei

gegen 16.30 Uhr verlassen habe, habe ihm die seit zehn Jahren zuverlässig

und sorgfältig arbeitende Bürovorsteherin G. versichert, sie werde die Beru-

fungsbegründung noch vor Feierabend per Telefax an das Berufungsgericht

senden. Die Bürovorsteherin G. habe das Büro jedoch kurzfristig verlassen und

wegen extremer Kreislaufbeschwerden und Schwindelanfälle einen Arzt aufsu-

chen müssen. Entgegen ihrer Absicht, nach dem Arztbesuch in die Kanzlei zur

Erledigung dringender Angelegenheiten zurückzukehren, sei sie dazu gesund-

heitlich nicht mehr in der Lage gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei kein weiteres

Personal mehr in der Kanzlei gewesen. Am 24. und 25. Juli 2003 habe sich die

Bürovorsteherin G. krank gemeldet. Nach ihrer Rückkehr am 28. Juli 2003 habe

sich die Akte nicht mehr auf ihrem Schreibtisch befunden; vermutlich habe an-

deres Kanzleipersonal die Akte in den Aktenschrank zurückgelegt. Zur Glaub-

haftmachung dieses Vorganges hat der Kläger eine eidesstattliche Versiche-

rung der Bürovorsteherin G. vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit dem ange-

fochtenen Beschluß versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig ver-

worfen. Es hat angenommen, den Kläger treffe ein ihm zurechenbares Organi-

sationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt müsse

geeignete Maßnahmen treffen, um Fristversäumnisse wegen Erkrankung des

Büropersonals zu verhindern. Dementsprechend müsse er für den Fall der Ver-

hinderung eines mit wichtigen Aufgaben betrauten Mitarbeiters Vertreter

bestimmen und deren Einsatz organisatorisch sicherstellen. Die organisatori-

schen Maßnahmen zur Vermeidung von Fristversäumnissen habe der Rechts-

anwalt in seinem Wiedereinsetzungsgesuch mit größtmöglicher Sorgfalt darzu-

legen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die organisatorischen Regelungen

der Vertretungsorganisation seines Prozeßbevollmächtigten gerade für plötzlich

auftretende krankheitsbedingte Leistungsausfälle im Wiedereinsetzungsgesuch

nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Daher sei das dem Kläger zurechenbare

Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt (§ 85 Abs. 2

ZPO).

II. 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4,

§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Altern. 2 ZPO)

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die

beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht verweigert.

a) Die Begründung des Berufungsgerichts, es sei im Wiedereinsetzungs-

antrag des Klägers zur Ausräumung des Verschuldens seines Prozeßbevoll-

mächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht hinreichend dargelegt, wie er die Vertretung

seines Büropersonals gerade für die Fälle plötzlich auftretender, krankheitsbe-

dingter Leistungsausfälle organisiere, ist ein für den Kläger überraschender

- auch in der Erwiderung der Beklagten nicht angesprochener - Gesichtspunkt,

der zudem die Entscheidung nicht trägt. Ausreichende organisatorische Anwei-

sungen, wie das Büro in einem solchen Fall zu organisieren ist, hätten die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verhindert. Die Frist lief am

23. Juli 2003 ab. Als die Bürovorsteherin G. am Spätnachmittag dieses Tages

wegen ihrer Kreislaufbeschwerden die Kanzlei verließ, um einen Arzt aufzusu-

chen, war niemand mehr im Büro anwesend. Mit der Anweisung, die vorgelegte

Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tag per Telefax abzusenden,

hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine hinreichende organisatori-

sche Maßnahme getroffen, die auch einschloß, das Büro nicht vor Ausführung

der konkreten Weisung zu verlassen. Die Bürovorsteherin G. hat diese Aufgabe

wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls nicht befolgen können. Damit wurde

die Frist versäumt. Es kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden,

daß organisatorische Maßnahmen für den Krankheitsfall dieses Versäumnis

verhindert hätten, da niemand mehr im Büro war, der den Vertretungsfall

"Krankheit" am Tag des Ablaufs der Frist hätte erkennen können. Es muß viel-

mehr davon ausgegangen werden, daß die Bürovorsteherin G., welche wegen

eines Kreislaufkollapses nicht in der Lage war, die Berufungsbegründungs-

schrift abzusenden, oder diese Maßnahme schlicht vergessen hatte, sich nicht

anders verhalten hätte, wenn konkrete organisatorische Hinweise für den Fall

ihrer Krankheit vorgelegen hätten. Daher kann das Wiedereinsetzungsgesuch

nicht daran scheitern, daß der Kläger nichts zu den "Regelungen der Vertre-

tungsorganisation des Büropersonals für plötzlich auftretende krankheitsbeding-

te Leistungsausfälle" vorgetragen hat.

b) Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 4 unten/5 oben)

dahingehend zu verstehen sein, daß der Prozeßbevollmächtigte auch für den

konkreten Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer Mitar-

beiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu wahrenden Frist eine

Vertretungsregelung hätte aufstellen müssen, wären damit die Anforderungen

an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erheblich überzogen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert