BGH Beschluß vom 01.04.2004 – I ZB 26/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. April 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fd
Es stellt kein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts dar, wenn er für den
Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer allein im Büro ver-
bleibenden Mitarbeiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu
wahrenden Frist keine besondere Vertretungsregelung aufgestellt hat.
BGH, Beschluß vom 1. April 2004 - I ZB 26/03 - OLG München
LG Memmingen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in
Augsburg - vom 15. September 2003 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens
beträgt
27.359,22 €.
Gründe
I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Rudolf S. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Frachtvergütung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeß-
bevollmächtigten des Klägers am 22. April 2003 zugestellt worden. Dagegen
hat der Kläger mit einem am 22. Mai 2003 beim Berufungsgericht eingegange-
nen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 ist die
Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Juli 2003 verlängert worden. Innerhalb
dieser Frist hat der Kläger die Berufung nicht begründet.
Am 6. August 2003 hat der Kläger unter Beifügung einer Berufungsbe-
gründung mit Datum vom 23. Juli 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begrün-
dung hat er vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbe-
gründung am 23. Juli 2003 verfaßt und unterschrieben. Bevor er seine Kanzlei
gegen 16.30 Uhr verlassen habe, habe ihm die seit zehn Jahren zuverlässig
und sorgfältig arbeitende Bürovorsteherin G. versichert, sie werde die Beru-
fungsbegründung noch vor Feierabend per Telefax an das Berufungsgericht
senden. Die Bürovorsteherin G. habe das Büro jedoch kurzfristig verlassen und
wegen extremer Kreislaufbeschwerden und Schwindelanfälle einen Arzt aufsu-
chen müssen. Entgegen ihrer Absicht, nach dem Arztbesuch in die Kanzlei zur
Erledigung dringender Angelegenheiten zurückzukehren, sei sie dazu gesund-
heitlich nicht mehr in der Lage gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei kein weiteres
Personal mehr in der Kanzlei gewesen. Am 24. und 25. Juli 2003 habe sich die
Bürovorsteherin G. krank gemeldet. Nach ihrer Rückkehr am 28. Juli 2003 habe
sich die Akte nicht mehr auf ihrem Schreibtisch befunden; vermutlich habe an-
deres Kanzleipersonal die Akte in den Aktenschrank zurückgelegt. Zur Glaub-
haftmachung dieses Vorganges hat der Kläger eine eidesstattliche Versiche-
rung der Bürovorsteherin G. vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit dem ange-
fochtenen Beschluß versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig ver-
worfen. Es hat angenommen, den Kläger treffe ein ihm zurechenbares Organi-
sationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt müsse
geeignete Maßnahmen treffen, um Fristversäumnisse wegen Erkrankung des
Büropersonals zu verhindern. Dementsprechend müsse er für den Fall der Ver-
hinderung eines mit wichtigen Aufgaben betrauten Mitarbeiters Vertreter
bestimmen und deren Einsatz organisatorisch sicherstellen. Die organisatori-
schen Maßnahmen zur Vermeidung von Fristversäumnissen habe der Rechts-
anwalt in seinem Wiedereinsetzungsgesuch mit größtmöglicher Sorgfalt darzu-
legen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die organisatorischen Regelungen
der Vertretungsorganisation seines Prozeßbevollmächtigten gerade für plötzlich
auftretende krankheitsbedingte Leistungsausfälle im Wiedereinsetzungsgesuch
nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Daher sei das dem Kläger zurechenbare
Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt (§ 85 Abs. 2
ZPO).
II. 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4,
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Altern. 2 ZPO)
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht verweigert.
a) Die Begründung des Berufungsgerichts, es sei im Wiedereinsetzungs-
antrag des Klägers zur Ausräumung des Verschuldens seines Prozeßbevoll-
mächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht hinreichend dargelegt, wie er die Vertretung
seines Büropersonals gerade für die Fälle plötzlich auftretender, krankheitsbe-
dingter Leistungsausfälle organisiere, ist ein für den Kläger überraschender
- auch in der Erwiderung der Beklagten nicht angesprochener - Gesichtspunkt,
der zudem die Entscheidung nicht trägt. Ausreichende organisatorische Anwei-
sungen, wie das Büro in einem solchen Fall zu organisieren ist, hätten die Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verhindert. Die Frist lief am
23. Juli 2003 ab. Als die Bürovorsteherin G. am Spätnachmittag dieses Tages
wegen ihrer Kreislaufbeschwerden die Kanzlei verließ, um einen Arzt aufzusu-
chen, war niemand mehr im Büro anwesend. Mit der Anweisung, die vorgelegte
Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tag per Telefax abzusenden,
hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine hinreichende organisatori-
sche Maßnahme getroffen, die auch einschloß, das Büro nicht vor Ausführung
der konkreten Weisung zu verlassen. Die Bürovorsteherin G. hat diese Aufgabe
wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls nicht befolgen können. Damit wurde
die Frist versäumt. Es kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden,
daß organisatorische Maßnahmen für den Krankheitsfall dieses Versäumnis
verhindert hätten, da niemand mehr im Büro war, der den Vertretungsfall
"Krankheit" am Tag des Ablaufs der Frist hätte erkennen können. Es muß viel-
mehr davon ausgegangen werden, daß die Bürovorsteherin G., welche wegen
eines Kreislaufkollapses nicht in der Lage war, die Berufungsbegründungs-
schrift abzusenden, oder diese Maßnahme schlicht vergessen hatte, sich nicht
anders verhalten hätte, wenn konkrete organisatorische Hinweise für den Fall
ihrer Krankheit vorgelegen hätten. Daher kann das Wiedereinsetzungsgesuch
nicht daran scheitern, daß der Kläger nichts zu den "Regelungen der Vertre-
tungsorganisation des Büropersonals für plötzlich auftretende krankheitsbeding-
te Leistungsausfälle" vorgetragen hat.
b) Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 4 unten/5 oben)
dahingehend zu verstehen sein, daß der Prozeßbevollmächtigte auch für den
konkreten Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer Mitar-
beiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu wahrenden Frist eine
Vertretungsregelung hätte aufstellen müssen, wären damit die Anforderungen
an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erheblich überzogen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert