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BGH Beschluss vom 01.04.2004 – III ZR 209/03

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

Kläger und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in

Augsburg vom 28. Mai 2003 - 27 U 679/02 - wird zurückgewiesen;

insbesondere liegt der in der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Art.

103 Abs. 1 GG nicht vor, da das Berufungsgericht im Termin vom 16.

April 2003 die erforderlichen Hinweise gegeben hat. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 124.611,68

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann