Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.04.2004 – III ZR 343/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-

mann

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten vom 4. März 2004, ihm zur Durchfüh-

rung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

17. Oktober 2003 - I-16 U 208/02 - einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstren-

gungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.

Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen.

Die bloße Erklärung des Beklagten, daß die sieben in der Antragsschrift na-

mentlich bezeichneten Rechtsanwälte "nicht in der Lage" gewesen seien, das

Mandat zu übernehmen, genügt den Anforderungen an eine substantiierte

Darlegung und einen Nachweis nicht, zumal der Beklagte es unterlassen hat,

die Gründe darzulegen, die einerseits diese Rechtsanwälte an der Übernahme

des Mandats gehindert haben, andererseits die von ihm ursprünglich beauf-

tragte Anwältin veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbe-

schluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengun-

gen, zumutbare 1).

Schlick

Wurm