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BGH Beschluss vom 01.04.2004 – V ZB 5/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 5/04

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. April 2004 durch den Vi-

zepräsidenten

des

Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2003 wird auf Ko-

sten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 25. Juli 2003 sind die Be-

klagten verurteilt worden, an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehende

Bepflanzungen zu beseitigen. Das Urteil ist den Beklagten am 31. Juli 2003

zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit am 20. August 2003 eingegange-

nem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23. Oktober 2003 einge-

gangenem Schriftsatz begründet sowie gegen die Versäumung der Berufungs-

begründungsfrist mit am 29. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu haben sie vorgetragen, daß

die Berufungsbegründungsschrift am 26. September 2003 von der Kanzlei ih-

res Prozeßbevollmächtigten mit der Tagespost an das Landgericht Bielefeld

übersandt worden sei. Dies ergebe sich aus dem von dem Schreibcomputer

automatisch vergebenen Datum der Berufungsbegründung. Es müsse ein

Postversehen oder ein Versehen der Geschäftsstelle des Landgerichts vorlie-

gen. Zur Glaubhaftmachung haben sie sich auf gleichlautende eidesstattliche

Erklärungen zweier Büroangestellten berufen, die keine eigene Sachdarstel-

lung enthalten, sondern lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinset-

zungsgesuch Bezug nehmen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beru-

fung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts-

beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft, im übrigen aber unzulässig, da es an den

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daß zur Glaub-

haftmachung der Wiedereinsetzungsgründe eidesstattliche Erklärungen, die

keine eigene Sachdarstellung enthalten, sondern nur auf anwaltliche Schrift-

sätze Bezug nehmen, im Regelfall nicht ausreichen, entspricht der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. Januar 1988, IVa ZB 13/87,

NJW 1988, 2045; Beschl. v. 26. Mai 1988, X ZB 4/88, VersR 1988, 860;

Beschl. v. 20. März 1996, VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682). Danach ist das Beru-

fungsgericht verfahren. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbe-

schwerde auch nicht aufgezeigt, daß diese Rechtsprechung klärungsbedürftige

Fragen offen ließe, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten, oder daß

ernst zu nehmende Stimmen in der Literatur Zweifel an der Richtigkeit dieser

Rechtsprechung aufkommen ließen, die eine erneute Stellungnahme des Bun-

desgerichtshofs erforderlich machten.

Angesichts dessen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch kei-

ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 574 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein

Gaier

Stresemann