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BGH Beschluss vom 02.04.2004 – 1 StR 126/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 126/04

BESCHLUSS

vom

2. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 8. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperver-

letzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat

es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,

daß drei Jahre und acht Monate vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen

dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung

materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregel

nach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist die

Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Der Maßregelausspruch war aufzuheben.

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft.

a) Das Landgericht hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den

Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zu den Kon-

sumgewohnheiten des Angeklagten teilt das Landgericht lediglich folgendes

mit: "Der Angeklagte kam erstmals mit 17 Jahren auf einer Ferienreise in Afrika

mit Drogen in Berührung. Er wurde dann heroinabhängig und lebte dann eine

längere Zeit clean. Er kam dann im Jahre 2002 wieder mit Heroin in Berührung,

das er etwa 1 Gramm pro Tag konsumierte" (UA S. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem Hang

auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückge-

hende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder

Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad phy-

sischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1

Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64

Rdn. 4 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mit-

tel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits-

und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO;

Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Eine Tendenz zum Betäubungsmit-

telmißbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht

daher nicht aus (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).

Nach diesem Maßstab lag nach den vom Landgericht getroffenen Fest-

stellungen beim Angeklagten kein Hang i.S.d. § 64 StGB vor (vgl. dazu Trönd-

le/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 7).

b) Darüber hinaus fehlt auch der erforderliche symptomatische Zusam-

menhang zwischen Tat und Hang. Über den Zustand des Angeklagten bei den

drei am 8., 14. und am 29. November 2002 vom Angeklagten begangenen

Banküberfällen teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe im Zeitraum von Juni

bis November 2002 "regelmäßig zum Eigenkonsum und zur Weitergabe" He-

roin auf Kredit bei dem anderweitig verfolgten F. in R. er-

worben; er sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu begleichen.

F. habe dem Angeklagten vorgeschlagen, sich das Geld aus einem

Banküberfall zu verschaffen und habe ihm Anfang Oktober eine scharfe und

geladene Schußwaffe ausgehändigt (UA S. 8). Diese Feststellungen und ins-

besondere die Art und Weise der Ausführung der Taten belegen, auch wenn

der Sachverständige von einer Opiatabhängigkeit ausgegangen ist, daß der

Angeklagte die Überfälle nicht aufgrund eines Hangs begangen hat.

2. Der Senat kann auch ausschließen, daß eine neue Verhandlung Fest-

stellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Er

erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der den Ange-

klagten beschwerenden (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) Unterbringungs-

anordnung. Die - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Voll-

streckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos.

3. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbil-

lig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosen zu belasten (§ 473

Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil

nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wä-

re. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte offenbar die Maßregelanord-

nung nicht angreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr

gering darstellt.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf