Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.04.2004 – 3 StR 103/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß der Angeklagte durch die unrichtige Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (anstelle von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB) nicht beschwert ist.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert