Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2004 – 3 StR 29/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2004

in der Strafsache

gegen

1.

alias:

2.

3.

wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am

6. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 29. Juli 2003 mit den zugehörigen Feststel-

lungen - mit Ausnahme derer zur Verabredung des Banküberfalls

und zur Bewaffnung des Angeklagten M. , die aufrechterhal-

ten bleiben - aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten im Fall II. 1 c) der Urteilsgründe (Bank-

überfall) verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen sowie

c) im Ausspruch über die Einziehung der Schreckschußpistole

Valtro.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Diebstahls in zwei Fällen und "Verabredung eines Verbrechens", den

Angeklagten M. zusätzlich in Tateinheit hierzu mit unerlaubter Ausübung

der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, zu Gesamtfreiheitsstrafen von

jeweils fünf Jahren (C. und D. ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten

(M. ) verurteilt. Außerdem hat es eine Maschinenpistole sowie eine

Schreckschußpistole eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen

sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, haben mit den

Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verabredung einer schweren

räuberischen Erpressung in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (un-

ter Verwendung einer Waffe) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Deshalb kommt es auf die zu diesem Tatkomplex erhobenen Verfahrensrügen

nicht mehr an.

Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten verabredet, die

Raiffeisenbank in N. zu überfallen, wobei zumindest der Angeklagte M.

eine ungeladene Maschinenpistole als Drohmittel einsetzen wollte. Sichere

Feststellungen dahingehend, daß die beiden Mitangeklagten von der Maschi-

nenpistole wußten, konnte das Landgericht nicht treffen.

a) Voraussetzung für die Verurteilung der Angeklagten C. und D.

wäre, daß sich ihr Vorsatz auf die Verwendung der Waffe bezogen hat.

Hieran fehlt es, weil nicht festgestellt werden konnte, daß sie von der Maschi-

nenpistole wußten.

b) Aber auch die entsprechende Verurteilung des - die Maschinenpistole

führenden - Angeklagten M. kann nicht bestehen bleiben, weil die Waffe

nicht geladen war. Der Einsatz einer ungeladenen Schußwaffe als Drohmittel

erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105

ff.).

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1

c) der Urteilsgründe und erfaßt somit auch die tateinheitlich abgeurteilte Aus-

übung tatsächlicher Gewalt über die Maschinenpistole.

Die hierauf anzuwendende Strafvorschrift wäre im übrigen nicht § 22 a

Abs. 1 Nr. 6 KWKG, sondern § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der vor dem 1. April

2003 geltenden Fassung gewesen. Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. des

Waffengesetzes in der damaligen Fassung war auf tragbare Schußwaffen, die

dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfielen, nicht dessen Strafvorschriften,

sondern die des Waffengesetzes anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1981, 104;

1996, 553). Zwar ist in dem ab dem 1. April 2003 geltenden Waffengesetz eine

§ 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. aF entsprechende Vorschrift nicht mehr enthalten,

so daß auf den Verstoß § 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG in der jetzigen Fassung an-

wendbar wäre; jedoch verbleibt es nach § 2 Abs. 1 StGB bei der Anwendung

des zur Tatzeit geltenden Rechts, da das neue Recht nicht milder ist (§ 2

Abs. 3 StGB).

c) Die Feststellungen zur Verabredung des Banküberfalls und zu der

vom Angeklagten M. beabsichtigten Bewaffnung mit der sichergestellten

Maschinenpistole sind von den dargestellten Rechtsfehlern nicht betroffen und

können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben mög-

lich, sofern sie den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.

Die Aufhebung der Verurteilungen im Fall II. 1 c) der Urteilsgründe hat

die Aufhebung aller Gesamtstrafenaussprüche zur Folge.

2. Die Einziehung der Schreckschußpistole hat keinen Bestand, weil

nicht festgestellt ist, daß sie zur Begehung der abgeurteilten Taten gebraucht

worden oder bestimmt gewesen ist, § 74 Abs. 1 StGB. Die Pistole kommt ledig-

lich in der Urteilsformel, nicht hingegen in den Urteilsgründen vor.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht

4. Der Senat weist für die neuerliche Hauptverhandlung auf folgendes

hin:

Sollte festgestellt werden, daß nach der Vorstellung der Angeklagten

von dem Überfall die sichergestellte Schreckschußpistole als (weiteres) Droh-

mittel verwendet werden sollte, kann - unabhängig von einer eventuell geplan-

ten Verwendung der Maschinenpistole - die Verabredung einer schweren räu-

berischen Erpressung nach der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch

dann in Betracht kommen, wenn die Schreckschußpistole mit Platzmunition

geladen gewesen wäre (vgl. BGHSt 48, 197).

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Urteilsformel neu zu

fassen. In dieser ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf das sich die Tat

nach § 30 StGB bezieht, zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHR StPO § 260

Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1, 4). Wenn mangels näherer Feststellungen

zum genauen Tatablauf die Verabredung der Begehung eines Raubes oder

einer räuberischen Erpressung in Betracht kommt, sollte das allgemeinere De-

likt, demnach die (schwere) räuberische Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390)

in der Urteilsformel genannt werden, zumal bei einem Banküberfall deren Be-

gehung dem Regelfall entspricht.

VRiBGH Tolksdorf ist infolge Winkler Pfister

Urlaubs gehindert zu unter-

schreiben.

Winkler

von Lienen Hubert