BGH Beschluss vom 06.04.2004 – 3 StR 29/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2004
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
3.
wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am
6. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 29. Juli 2003 mit den zugehörigen Feststel-
lungen - mit Ausnahme derer zur Verabredung des Banküberfalls
und zur Bewaffnung des Angeklagten M. , die aufrechterhal-
ten bleiben - aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten im Fall II. 1 c) der Urteilsgründe (Bank-
überfall) verurteilt worden sind,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen sowie
c) im Ausspruch über die Einziehung der Schreckschußpistole
Valtro.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Diebstahls in zwei Fällen und "Verabredung eines Verbrechens", den
Angeklagten M. zusätzlich in Tateinheit hierzu mit unerlaubter Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, zu Gesamtfreiheitsstrafen von
jeweils fünf Jahren (C. und D. ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten
(M. ) verurteilt. Außerdem hat es eine Maschinenpistole sowie eine
Schreckschußpistole eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen
sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, haben mit den
Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verabredung einer schweren
räuberischen Erpressung in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (un-
ter Verwendung einer Waffe) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Deshalb kommt es auf die zu diesem Tatkomplex erhobenen Verfahrensrügen
nicht mehr an.
Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten verabredet, die
Raiffeisenbank in N. zu überfallen, wobei zumindest der Angeklagte M.
eine ungeladene Maschinenpistole als Drohmittel einsetzen wollte. Sichere
Feststellungen dahingehend, daß die beiden Mitangeklagten von der Maschi-
nenpistole wußten, konnte das Landgericht nicht treffen.
a) Voraussetzung für die Verurteilung der Angeklagten C. und D.
wäre, daß sich ihr Vorsatz auf die Verwendung der Waffe bezogen hat.
Hieran fehlt es, weil nicht festgestellt werden konnte, daß sie von der Maschi-
nenpistole wußten.
b) Aber auch die entsprechende Verurteilung des - die Maschinenpistole
führenden - Angeklagten M. kann nicht bestehen bleiben, weil die Waffe
nicht geladen war. Der Einsatz einer ungeladenen Schußwaffe als Drohmittel
erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105
ff.).
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1
c) der Urteilsgründe und erfaßt somit auch die tateinheitlich abgeurteilte Aus-
übung tatsächlicher Gewalt über die Maschinenpistole.
Die hierauf anzuwendende Strafvorschrift wäre im übrigen nicht § 22 a
Abs. 1 Nr. 6 KWKG, sondern § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der vor dem 1. April
2003 geltenden Fassung gewesen. Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. des
Waffengesetzes in der damaligen Fassung war auf tragbare Schußwaffen, die
dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfielen, nicht dessen Strafvorschriften,
sondern die des Waffengesetzes anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1981, 104;
1996, 553). Zwar ist in dem ab dem 1. April 2003 geltenden Waffengesetz eine
§ 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. aF entsprechende Vorschrift nicht mehr enthalten,
so daß auf den Verstoß § 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG in der jetzigen Fassung an-
wendbar wäre; jedoch verbleibt es nach § 2 Abs. 1 StGB bei der Anwendung
des zur Tatzeit geltenden Rechts, da das neue Recht nicht milder ist (§ 2
Abs. 3 StGB).
c) Die Feststellungen zur Verabredung des Banküberfalls und zu der
vom Angeklagten M. beabsichtigten Bewaffnung mit der sichergestellten
Maschinenpistole sind von den dargestellten Rechtsfehlern nicht betroffen und
können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben mög-
lich, sofern sie den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.
Die Aufhebung der Verurteilungen im Fall II. 1 c) der Urteilsgründe hat
die Aufhebung aller Gesamtstrafenaussprüche zur Folge.
2. Die Einziehung der Schreckschußpistole hat keinen Bestand, weil
nicht festgestellt ist, daß sie zur Begehung der abgeurteilten Taten gebraucht
worden oder bestimmt gewesen ist, § 74 Abs. 1 StGB. Die Pistole kommt ledig-
lich in der Urteilsformel, nicht hingegen in den Urteilsgründen vor.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht
4. Der Senat weist für die neuerliche Hauptverhandlung auf folgendes
hin:
Sollte festgestellt werden, daß nach der Vorstellung der Angeklagten
von dem Überfall die sichergestellte Schreckschußpistole als (weiteres) Droh-
mittel verwendet werden sollte, kann - unabhängig von einer eventuell geplan-
ten Verwendung der Maschinenpistole - die Verabredung einer schweren räu-
berischen Erpressung nach der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch
dann in Betracht kommen, wenn die Schreckschußpistole mit Platzmunition
geladen gewesen wäre (vgl. BGHSt 48, 197).
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Urteilsformel neu zu
fassen. In dieser ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf das sich die Tat
Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1, 4). Wenn mangels näherer Feststellungen
zum genauen Tatablauf die Verabredung der Begehung eines Raubes oder
einer räuberischen Erpressung in Betracht kommt, sollte das allgemeinere De-
likt, demnach die (schwere) räuberische Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390)
in der Urteilsformel genannt werden, zumal bei einem Banküberfall deren Be-
gehung dem Regelfall entspricht.
VRiBGH Tolksdorf ist infolge Winkler Pfister
Urlaubs gehindert zu unter-
schreiben.
Winkler
von Lienen Hubert