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BGH Beschluss vom 06.04.2004 – 4 StR 38/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 38/04

BESCHLUSS

vom 6. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2004 stellt der Senat klar, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteils- gründe zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und im Fall II 5 zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible