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BGH Beschluss vom 06.04.2004 – 4 StR 57/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch we- gen eines offensichtlichen Fassungsversehens (UA 9) dahin be- richtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in fünf Fällen in nicht ge- ringer Menge, und des unerlaubten Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible