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BGH Beschluss vom 06.04.2004 – 4 StR 57/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 57/04

BESCHLUSS

vom

6. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch we- gen eines offensichtlichen Fassungsversehens (UA 9) dahin be- richtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in fünf Fällen in nicht ge- ringer Menge, und des unerlaubten Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible