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BGH Urteil vom 06.04.2004 – X ZR 243/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 6. April 2004 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)

des Bundespatentgerichts vom 1. August 2000 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. September 1993

angemeldeten deutschen Patents 43 31 682 (Streitpatents). Das Streitpatent

betrifft ein "elektrisches Gerät" und umfaßt folgende sieben Patentansprüche:

"1. Elektrisches Gerät, bestehend aus

- einem Gehäuse (1), - das aus einem Gehäusegrundkörper (1’) und einer Gehäu-

sehaube (1'') zusammengesetzt ist,

- und mindestens einer

im Gehäuse (1) angeordneten

Leiterplatte (2),

- die im Gehäuse durch Führungsschienen (11) gehalten ist,

- auf der vom Gehäuse (1) zurückgesetzte Leuchtdioden (7)

angeordnet sind,

- wobei das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht über Lichtleiter (9) durch in der Gehäusehaube (1'') angeordnete Ausnehmungen (10) nach außen zu einer Anzeigeseite (8) des elektrischen Geräts führbar ist,

- wobei die Lichtleiter (9) von der Anzeigeseite (8) aus in die Ausnehmungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar sind, - wobei die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') zusam- menwirkende Rastelemente (17, 18) aufweisen, so daß die Lichtleiter (9) beim Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der Gehäusehaube (1'') verrasten und

- wobei weiterhin Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) aus von- einander verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführbar sind,

- so daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig

voneinander montierbar sind.

2. Elektrisches Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Lichtleiter (9) mittels einer im wesentlichen linearen Bewegung in die Ausnehmungen (10) einführbar sind.

3. Elektrisches Gerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn- zeichnet, daß die Lichtleiter (9) an ihrer Einführseite (15) an- geschrägt sind.

4. Elektrisches Gerät nach einem der obigen Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, daß die Leuchtdioden (7) ihr Licht nicht direkt zur Anzeigeseite (8) hin abstrahlen und daß das Licht mittels einer in den Lichtleiter (9) integrierten Richtfläche (12) zur Anzeigeseite (8) umgelenkt wird.

5. Elektrisches Gerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Richtfläche (12) von einer Schutzummantelung (13) umgeben ist.

6. Elektrisches Gerät nach einem der obigen Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, daß mehrere Lichtleiter (9) zu einer einstückigen Lichtleitereinheit (14) zusammengefaßt sind.

7. Elektrisches Gerät nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die lichtleiterseitigen Rastelemente (18) an den Enden der Lichtleitereinheit (14) angeordnet sind."

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß das Streitpatent gegenüber dem

Stand der Technik, wie ihn insbesondere die deutschen Offenlegungsschriften

37 16 593 (K1) und 38 06 268 (K8), die deutschen Patentschriften 26 52 757

(K7), 29 28 668 (K4), 30 40 319 (K5), 37 03 423 (K2) und 34 12 593 (K3) sowie

die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 88 10 967 (K6) bildeten,

nicht patentfähig sei. Sie hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat sie

das Streitpatent mit geänderten Fassungen des Patentanspruchs 1 verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.

Mit der Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in erster Linie in

seiner erteilten Fassung. Sie beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts

aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie Patentan-

spruch 1 des Streitpatents unter Einfügung der nachstehend unterstrichen wie-

dergegebenen Worte, weiter hilfsweise mit den nachstehend kursiv wiederge-

gebenen Worten:

"1. Elektrisches Gerät, bestehend aus

- einem Gehäuse (1), - das aus einem Gehäusegrundkörper (1') und einer Gehäu-

sehaube (1'') zusammengesetzt ist,

- und mindestens einer im Gehäuse (1), insbesondere in der

Gehäusehaube, angeordneten Leiterplatte (2),

- die im Gehäuse durch Führungsschienen (11) gehalten ist, - auf der vom Gehäuse (1) zurückgesetzte Leuchtdioden (7)

angeordnet sind,

- wobei das von den Leuchtdioden (7) emittierte Licht über Lichtleiter (9) durch in der Gehäusehaube (1'') angeordnete Ausnehmungen (10) nach außen zu einer Anzeigeseite (8) des elektrischen Geräts führbar ist,

- wobei die Lichtleiter (9) von der Anzeigeseite (8) aus in die Ausnehmungen (10) der Gehäusehaube (1'') einführbar sind

- und die Lichtleiter (9) an ihrer Einführseite (15) angeschrägt

sind,

- wobei die Lichtleiter (9) und die Gehäusehaube (1'') zusam- menwirkende Rastelemente (17, 18) aufweisen, so daß die Lichtleiter (9) beim Einführen in die Gehäusehaube (1'') mit der Gehäusehaube (1'') verrasten und

- wobei weiterhin Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) aus von- einander verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube (1'') einführbar sind,

- so daß Leiterplatte (2) und Lichtleiter (9) unabhängig

voneinander montierbar sind."

Weiter hilfsweise beantragt die Beklagte, neben der unterstrichenen Ein-

fügung in Patentanspruch 1 dort am Ende das kennzeichnende Merkmal des

Patentanspruchs 5 einzufügen. Schließlich beantragt sie noch weiter hilfswei-

se, zusätzlich zu dem vorgenannten Hilfsantrag vor der Einfügung des kenn-

zeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 5 das kennzeichnende Merkmal

des Patentanspruchs 2 einzufügen.

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen, und zwar auch, soweit die

Beklagte das Patent eingeschränkt verteidigt. Sie hat sich im Berufungsverfah-

ren zusätzlich auf die am 1. Juli 1993 veröffentlichte deutsche Patentschrift

41 04 706 (K9) und auf die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters

85 13 910 (K10) gestützt. Weiter hat sie im Berufungsverfahren geltend ge-

macht, daß das Streitpatent die Erfindung nicht so offenbare, daß der Fach-

mann sie ausführen könne.

Im Auftrag des Senats hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. habil. W.

K. ,

...

, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-

handlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten

von

Dipl.-Ing.

J.

C.

S. ,

Leiter

des

...

vorgelegt. Ihren schriftsätzlich gestellten Antrag auf Zuziehung eines weiteren

Gutachters hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat

im Ergebnis zu Recht die Patentfähigkeit des Streitpatents verneint (§ 22

Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG); das gilt auch für die im Berufungsverfahren

hilfsweise verteidigten Fassungen. Auf den im Berufungsverfahren von der

Nichtigkeitsklägerin zusätzlich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der feh-

lenden Ausführbarkeit (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) kommt es deshalb

nicht an.

I. 1. Das Streitpatent betrifft ein "elektrisches Gerät", z.B. eine Baugrup-

pe einer speicherprogrammierbaren Steuerung, das aus einem Gehäuse und

mindestens einer im Gehäuse angebrachten Leiterplatte besteht, auf der vom

Gehäuse zurückgesetzte Leuchtdioden angeordnet sind. Das von den Leucht-

dioden emittierte Licht wird über Lichtleiter durch im Gehäuse angeordnete

Ausnehmungen nach außen zu einer Anzeigeseite des Geräts geführt. Die Be-

schreibung des Streitpatents bezeichnet u.a. derartige Geräte als aus den Un-

terlagen des deutschen Gebrauchsmusters 91 12 999 bekannt. Bei dem dort

beschriebenen Gerät seien Lichtleitstifte mit Hilfe von Distanzstegen mecha-

nisch zu einer reihenförmigen Lichtleitstiftgruppe verbindbar. Die Stifte seien

über Formschlußelemente über den Leuchtdioden an der Leiterplatte aufsteck-

bar, die Gruppe werde von der Gehäuseinnenseite durch reihenförmige Durch-

brüche des Gehäuses durchgesteckt. Im montierten Zustand sei die Gruppe

durch die Distanzstege gegenüber dem Gehäuse und durch die Formschluß-

elemente gegenüber der Leiterplatte fixiert.

2. Durch das Streitpatent soll eine möglichst einfache, kostengünstige

und sichere Montage der Lichtleiter und des Geräts insgesamt ermöglicht wer-

den (vgl. Beschreibung Sp. 1 Z. 39-42).

3. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 ein elektri-

sches Gerät, "bestehend aus" (hier ersichtlich im Sinn von "aufweisend" zu

verstehen)

(1) einem Gehäuse, (1.1) das aus einem Gehäusegrundkörper (1.2) und einer Gehäusehaube zusammengesetzt ist, (2) und mindestens einer im Gehäuse angeordneten Leiterplatte, (2.1) die im Gehäuse durch Führungsschienen gehalten ist, (2.2) auf der vom Gehäuse zurückgesetzte Leuchtdioden angeordnet sind, (3) Lichtleiter führen das von den Leuchtdioden emittierte Licht nach außen (3.1) zu einer Anzeigeseite des Geräts (3.2) durch in der Gehäusehaube angeordnete Ausnehmungen, (4) die Lichtleiter und die Gehäusehaube weisen zusammenwirkende Rastelemente auf, (4.1) mittels derer die Lichtleiter beim Einführen in die Gehäusehaube mit der Gehäusehaube verrasten, (5) Leiterplatte und Lichtleiter sind (5.1) aus voneinander verschiedenen Richtungen in die Gehäusehaube einführbar, (5.1.1) wobei die Lichtleiter von der Anzeigeseite aus in die Ausneh- mungen der Gehäusehaube einführbar sind, und (5.2) unabhängig voneinander montierbar.

4. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents zeigt eine

erfindungsgemäße Baugruppe einer speicherprogrammierbaren Steuerung und

damit eines Ausführungsbeispiels von oben:

Dabei bedeuten die Bezugszeichen (1) das Gehäuse mit (1’) dem Ge-

häusegrundkörper und (1'') der Gehäusehaube, (2) die Leiterplatte mit Periphe-

rieanschlüssen (3), (4) und (5) bezeichnen Bauelemente einer elektronischen

Schaltung, (6) einen Buskontaktstecker, (7) Leuchtdioden und (9) Lichtleiter zur

Anzeigeseite (8).

Figur 2 zeigt die Ausgestaltung näher:

Hier bezeichnen die Bezugszeichen (11) die Führungsschienen, (12) eine

Spiegelfläche als Bestandteil des Lichtleiters, (13) eine Schutzummantelung der

Spiegelfläche, (14) eine einzelne Lichtleiter zusammenfassende Lichtleiterein-

heit, (15) deren Anschrägung an der Einführseite und (16) das Einführen er-

leichternde Führungsstege des Gehäuses.

II. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu im

Sinn des § 3 PatG 1981, worüber die Parteien nicht streiten. Auch der gerichtli-

che Sachverständige und der Parteigutachter sehen das nicht anders. Das

sachkundig besetzte Bundespatentgericht ist ebenfalls zu diesem Ergebnis ge-

langt.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht nicht

auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG 1981).

a) Elektrische Geräte, wie sie das Streitpatent betrifft, waren im Prinzip

am Anmeldetag des Streitpatents geläufiger Stand der Technik. So weist die in

der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 593 (K1) beschriebene Anzeigeeinheit,

die für die Bedienseite eines elektrischen Geräts vorgesehen ist, eine Baugrup-

penaufnahme mit einer Frontwand auf; dies entspricht jedenfalls im wesentli-

chen dem Gehäusegrundkörper und der Gehäusehaube des Streitpatents

(Merkmale 1.1 und 1.2). Das Gerät weist eine Leiterplatte auf (vgl. insbesondere

Beschr. Sp. 1 Z. 58; Sp. 3 Z. 9 ff.; Merkmal 2), über deren Halterung durch Füh-

rungsschienen im Gehäuse allerdings keine Aussage getroffen wird. Auf der

Leiterplatte sind elektrische Anzeigeelemente 9, z.B. Leuchtdioden (Beschr.

Sp. 2 Z. 61; Fig. 2), angeordnet, und zwar mit Abstand vom Gehäuse (Merkmal

2.2), woraus sich, wie die Entgegenhaltung eigens hervorhebt, ein besonders

montage- und servicefreundlicher Aufbau ergeben soll. In die Frontwand ist eine

rohrförmige Halterung eingesetzt, die eine Fassung mit Ansatz, innenliegender

Befestigungsmutter und innenliegender endseitiger Überwurfmutter aufweist

(Beschr. Sp. 2 Z. 64-68) und in die ein Leuchtstift (20) aus glasklarem Material

eingesetzt ist. Damit weist das hier beschriebene Gerät auch die Merkmale 3 bis

3.2 auf. Die Leiterplatte stellt dabei eine selbständige, separate Baugruppe dar,

die einzeln herausnehmbar ist (Beschr. Sp. 3 Z. 24-31); dies verwirklicht zudem

Merkmal 5.2. Figur 2 der Entgegenhaltung zeigt dies im wesentlichen:

Die deutsche Patentschrift 34 12 593 (K3) betrifft eine gekapselte Bau-

gruppe für elektronische Baueinheiten und damit ebenfalls ein elektrisches Ge-

rät. Das dort beschriebene Gerät weist ein Gehäuse (2) mit einer dem Gehäu-

sedeckel des Streitpatents entsprechenden Frontabdeckung (3) auf; dies ent-

spricht den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 des Streitpatents. Das Gehäuse nimmt die

Leiterplatte (4) auf, wobei die Stege (5, 6) als Führungen (Führungsschienen)

dienen (vgl. Beschr. Sp. 3 Z. 61 ff. und Fig. 2, 4; Merkmale 2, 2.1). Das Gerät

weist Leuchtdioden auf, die anders als beim Streitpatent allerdings nicht auf der

Leiterplatte angeordnet sind, sondern mit Abstand zu dieser und über elektri-

sche Leitungen mit dieser verbunden von der Frontplatte aufgenommen werden

(Beschreibung übergehend Sp. 3/4), weshalb Merkmal 2.2 bei der Entgegenhal-

tung nicht verwirklicht ist. Demzufolge wird das von den Leuchtdioden emittierte

Licht nicht von Lichtleitern nach außen geführt. Damit ist auch Merkmal 3 nicht

vorhanden; allerdings erfolgt die Anzeige über eine Anzeigestelle des Geräts

(Anzeigeleiste 11 mit Durchbrüchen 12), was isoliert betrachtet die Merkmale

3.1 und 3.2 erfüllt. Eine solche Lösung muß dem Fachmann, einem Fertigungs-

ingenieur mit Fachhochschulausbildung, schon wegen des mit dem Einsetzen

der Leuchtdioden in die Frontplatte verbundenen Aufwands als nachteilig er-

scheinen, weshalb er auch in diesem Fall nach Alternativen suchen wird, bei

denen beim Zusammenbau keine gesonderte Positionierung der Dioden erfor-

derlich ist. Wie er dabei vorgehen kann, zeigt ihm die Zusammenschau der bei-

den Entgegenhaltungen, die ihm keine Schwierigkeiten bereitet. Sie führte ihn

somit in naheliegender Weise zu einem Gerät mit den Merkmalen 1 bis 3.2 so-

wie 5.2.

b) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon

überzeugt, daß es für den Fachmann auch naheliegend war, das Gerät so aus-

zugestalten, daß die Lichtleiter von der Anzeigeseite aus in die Ausnehmungen

der Gehäusehaube einführbar sind (Merkmal 5.1.1). Das Bundespatentgericht

hat hierzu ausgeführt, es liege auf der Hand, daß bei einer als Anzeigeseite die-

nenden Frontwand einer schmalen und tiefen Gehäusehaube, wie sie das aus

der deutschen Patentschrift 34 12 593 (K3) bekannte Gerät aufweise, die Zu-

gänglichkeit für eine manuelle wie automatische Montage der Lichtleiter auf der

Außenseite der Frontwand wesentlich besser sei als im Inneren der Gerätehau-

be. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten dazu

ausgeführt, der erfinderische Schritt beruhe "nur" auf dem Übergang von der

Rückseitenbestückung zur Frontseitenbestückung, der auf Grund der definierten

Position der Lichtquelle auf der Leiterplatte in den Führungsschienen des Ge-

häuses unmittelbar ohne weitere konstruktive Veränderungen habe vollzogen

werden können. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen

Gutachten in der Lösung des Streitpatents einen Detailfortschritt gesehen, des-

sen "erfinderische Höhe" als gering einzustufen sei. Demgegenüber hat der mit

fertigungstechnischen Fragen ersichtlich besser als der gerichtliche Sachver-

ständige vertraute Parteigutachter in der Umkehr des üblichen Vorgehens der

Montage von der Innenseite zur Montage von außen eine nicht naheliegende

Leistung gesehen, weil sie von der bis dahin üblichen Vorgehensweise abge-

rückt sei und es ermöglicht habe, entsprechende Geräte einfach, auf automati-

sierbare und kostengünstige Weise zu montieren. Die Bedeutung dieser Lehre

hat er als hoch bezeichnet. Im Einspruchsverfahren gegen das weitgehend

übereinstimmende europäische Patent 644 373 hat die Einspruchsabteilung des

Europäischen Patentamts darauf verwiesen, daß dem Stand der Technik kein

Hinweis auf Vorteile einer geänderten Montagereihenfolge der Lichtleiter und

der Gehäusehaube zu entnehmen sei.

Dieser Beurteilung vermag der Senat angesichts des vorliegenden

Stands der Technik nicht beizutreten. Der Fachmann hatte nämlich schon des-

halb Anlaß, sich nach einfacheren Gerätegestaltungen umzusehen, weil er auch

hier bemüht ist, möglichst einfach vorzugehen, mit wenigen Teilen auszukom-

men und eine einfache Zugänglichkeit zu den Verbindungsstellen sicherzustel-

len, die im Gehäuseinneren nicht ohne weiteres gewährleistet war (vgl. die

deutsche Offenlegungsschrift 37 16 593 (K1), Beschr. Sp. 3 Z. 31-51). Dabei

mußte er auf die deutsche Patentschrift 41 04 706 (K9) wie auf die Unterlagen

des deutschen Gebrauchsmusters 85 13 910 (K10) stoßen.

Die ein "optisches Symbol-Anzeigesystem" betreffende deutsche Patent-

schrift 41 04 706 (K9), die der Fachmann nach der überzeugenden und von den

Parteien in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr in Zweifel gezoge-

nen Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt hätte, befaßt

sich auch mit der Frage einer Montage des Lichtleiters von der Frontseite oder

von der Rückseite. Die einzige Figur dieser Veröffentlichung zeigt folgende

Anordnung:

Die Patentschrift beschreibt (Sp. 5 Z. 27-36) die Einführung von Koppel-

elementen (7) von der Außenfläche (17) her ("Danach werden die Koppelele-

mente 7 mit ihren einstückig angeformten optischen Elementen 3 von der Au-

ßenfläche 17 her in die Ausnehmungen 8 eingeführt, wobei bei der dargestellten

Ausführungsform eine Schnapp-Rastverbindung geschaffen wird, mittels derer

das Koppelelement 7 in der Ausnehmung 8 dichtend fixiert wird. Durch diesen

Montageschritt ist gleichzeitig das optische Element 3 an der Frontplatte 6 fi-

xiert, da es bei der dargestellten Ausführungsform mit dem Koppelelement 7

einstückig verbunden ist"). Dabei kann auch das optische Element 3 einen

Lichtleiter im Sinn des Streitpatents darstellen, wie sich aus der Zeichnung er-

gibt. Anders als beim Streitpatent zeigt diese Zeichnung jedoch, daß das opti-

sche Element nicht das von Leuchtdioden emittierte Licht, sondern das am En-

de 5 eines Lichtleiter-Einzelarms 2 abgestrahlte Licht aufnimmt und weiterleitet.

Das steht einer Befassung des Fachmanns mit dieser Veröffentlichung aber

nicht entgegen. Er kann nämlich ohne weiteres erkennen, daß die Lichtemission

am Ende des Lichtleiter-Einzelarms derjenigen einer Leuchtdiode vergleichbar

ist und daß er auf den Einzelarm unter erheblicher Material- und Arbeitserspar-

nis verzichten kann, wenn die Lichtquelle (Leuchtdiode) so nahe an der Gehäu-

sehaube liegt, daß der Lichtleiter sicher auf sie ausgerichtet werden kann. Nur

unter dieser Voraussetzung ist andererseits die Anordnung nach dem Streitpa-

tent mit ausreichender Anzeigesicherheit einsetzbar. Bei Vorliegen entspre-

chender Verhältnisse konnte deshalb auf die Verwendung der Einzelarme ver-

zichtet werden. Daß dabei auf das Verbindungselement 4 verzichtet werden

konnte, lag auf der Hand, weil es an zu verbindenden Teilen fehlte (vgl. Beschr.

Sp. 3 Z. 59 ff.). Auch zur Herstellung der Schnapp-Rastverbindung zwischen

Frontplatte und Verbindungselement spielte das Verbindungselement keine Rol-

le, wie sich aus der Montagebeschreibung (Sp. 5 Z. 23-50) ergibt. Der gerichtli-

che Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß der

Fachmann erkannte, er könne das Verbindungsteil und den Lichtleiter-Einzel-

arm weglassen.

Dieses Ergebnis wird durch die Unterlagen des deutschen Gebrauchs-

musters 85 13 910 (K10 in der Zählung der Nichtigkeitsklägerin) gestützt. Diese

betreffen eine "Leuchtdioden-Signalleuchte" mit einem Gehäuse mit frontseitiger

Öffnung und einer in der Öffnung mündenden Ausnehmung zur Aufnahme einer

Leuchtdiode, die mit Abstand zur Gehäusefrontseite in der Ausnehmung ange-

ordnet ist, wobei zwischen Frontseite und Leuchtdiode ein Lichtleiter eingesetzt

sein kann (Schutzansprüche 1, 4). Figur 4 der Zeichnungen zeigt eine Ausfüh-

rungsform:

Danach ist (Beschr. S. 3, zweiter Abs.) im vorderen Gehäuseteil 1 eine

längsaxiale Durchgangsbohrung 4 vorgesehen, in die der Lichtleiter 5 eingesetzt

ist; der hintere Gehäuseteil 2 besitzt eine mit der Durchgangsbohrung fluchten-

de Ausnehmung 6, die eine Leuchtdiode 7 aufnimmt, die mit Kontaktanschlüs-

sen 8 mit der Leiterkarte 10 verbunden ist. Wenn sich aus der Beschreibung

auch kein zwingender Hinweis auf eine Montage des Lichtleiters von der Front-

seite her ergibt, hatte der Fachmann doch jedenfalls Anlaß, darüber nachzu-

denken, ob diese nicht zweckmäßig von der Frontseite zu erfolgen hatte. Die

zeichnerische Darstellung des vorspringenden Randes (Bezugszeichen 13)

spricht dafür, daß die Vorrichtung mit ihrem anderen Ende und damit von außen

in die Öffnung des Gehäuses eingeschoben wird. Die Klemmlaschen 16 zur

Verankerung in der Frontplatte entsprechen zudem funktionell einer Rastverbin-

dung.

Demnach sind nicht nur die einzelnen Elemente des Geräts nach Patent-

anspruch 1 des Streitpatents jeweils für sich bekannt gewesen, was noch nicht

ohne weiteres zum Naheliegen der Lösung insgesamt führte (vgl. Sen.Urt. v.

12.5.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145 - Stoßwellen-Lithotripter). Vielmehr

handelt es sich um nicht mehr als das Kombinieren durchwegs bekannter tech-

nischer Maßnahmen, die allesamt durch bekannte Montageschwierigkeiten ver-

anlaßt waren. Eine erfinderische Leistung liegt in der Verwirklichung dieser

Maßnahmen nicht.

c) Bei der Einführbarkeit von Leiterplatte und Lichtleiter aus (nicht näher

definierten) verschiedenen Richtungen handelt es sich ersichtlich um eine Tri-

vialität, die nach den im Verfahren nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen

des gerichtlichen Sachverständigen auf dem einschlägigen Gebiet, etwa bei

Vorrichtungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 593 (K1), der

deutschen Patentschrift 29 28 668 (K4), den Unterlagen des deutschen Ge-

brauchsmusters 88 10 967 (K6) und der deutschen Patentschrift 41 04 706 (K9),

verwirklicht ist. Daß sie für sich und im Zusammenhang mit der Weiterleitung

des Lichts von im Innern eines Gehäuses fest positionierten Lichtquellen eine

deutliche Erleichterung bei der Montage etwa gegenüber der Anbringung der

Lichtleiter aus dem Inneren des Gehäuses und damit Vorteile hat, mußte sich

dem Fachmann bei Betrachtung der Entgegenhaltungen unmittelbar aufdrän-

gen.

d) Allerdings war damit noch die Anbringung des Lichtleiters zu lösen, der

bei einer Einbringung von außen nicht ohne weiteres vor dem Herausfallen ge-

sichert war. Hierfür bot sich indessen die Verwendung von Rastverbindungen

an, wie sie aus dem Stand der Technik insbesondere auch im Zusammenhang

mit solchen Leitern bekannt war. Mit dem Bundespatentgericht sieht der Senat

daher eine erfinderische Leistung auch nicht im Vorsehen einer solchen Rast-

verbindung (Merkmale 4 und 4.1). Entsprechende Einrichtungen zeigt schon die

1989 veröffentlichte deutsche Patentschrift 37 03 423 (K2). Dort sind Rastver-

bindungen beim Verbinden von Lichtleitern beschrieben (insbes. Sp. 3 Z. 45-51

mit Verweis auf die Zeichnungen). Auch die vorveröffentlichte deutsche Patent-

schrift 41 04 706 (K9) zeigt und beschreibt das Verrasten von Rastzähnen (13,

14) des mit dem optischen Element 3 einstückig verbundenen Koppel-

elements 7 mit der Ausnehmung der Frontplatte. Der gerichtliche Sachverstän-

dige hat angegeben, daß das Vorsehen einer Verrastung dem Fachmann zum

Anmeldezeitpunkt keine Probleme bereitete.

III. Die Einfügung des Merkmals, daß die Leiterplatte insbesondere in der

Gehäusehaube durch Führungsschienen gehalten ist (Hilfsantrag 1), ändert an

diesem Ergebnis auch dann nichts, wenn man in ihm mit der Beklagten eine

Beschränkung auf eine zwingende Anordnung in der Gehäusehaube sehen will.

Dieses Merkmal ist nämlich bereits in der deutschen Patentschrift 30 40 319

(K5) beschrieben, die eine Baugruppe zum Einschieben in Baugruppenträger

der Nachrichtentechnik mit einer mit elektrischen Bauelementen bestückten Lei-

terplatte und einer Frontplatte betrifft. Die Frontplatte ist auf der Rückseite mit

zwei Ansätzen versehen, die jeweils eine Führungsnut mit einer Rastnase auf-

weisen, in die die Leiterplatte einführbar und in der sie verrastbar ist (Patentan-

spruch 1). Dies regte den Fachmann dazu an, die Leiterplatte in der der Front-

platte entsprechenden Gehäusehaube durch eine Führungsschiene zu führen.

IV. Die weiteren Hilfsanträge betreffen die Aufnahme der Merkmale der

Patentansprüche 2 und 5 unter zusätzlicher Einfügung wie in III. sowie die allei-

nige Einfügung des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 3.

1. Patentanspruch 3 fügt das Merkmal hinzu, daß die Lichtleiter an ihrer

Einführseite abgeschrägt sind. Eine solche Ausgestaltung ergibt sich indessen

fast zwangsläufig bereits dann, wenn die Lichtquelle ihr Licht senkrecht zur Lei-

terplatte und damit parallel zur Gehäuseseite mit den Öffnungen für die Anzeige

abstrahlt (deutsche Patentschrift 37 03 423 (K2) Beschr. Sp. 3 Z. 31-44; Fig. 1,

2-6 der Zeichnungen). In diesem Fall muß das Licht parallel zur Leiterplatte um-

gelenkt werden, dafür ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli-

chen Sachverständigen eine Spiegelfläche, wie sie sich durch eine entspre-

chende Abschrägung des unteren Endes des Lichtleiters ergibt, eine dem

Fachmann geläufige Maßnahme. Auch sie kann allein für sich oder in Zusam-

menschau mit den übrigen eine erfinderische Leistung nicht begründen.

2. Bei der weiteren Maßnahme, die Lichtleiter so zu gestalten, daß sie mit

einer im wesentlichen linearen Bewegung einführbar sind (Patentanspruch 2),

handelt es sich ersichtlich um die einfachste und, wie das Streitpatent selbst

angibt, eine besonders platzsparende Montagevariante. Eine derartige Montage

ist zudem ersichtlich bereits bei der deutschen Patentschrift 41 04 706 (K9)

verwirklicht (vgl. Beschr. Sp. 5 Z. 23-37 in Verbindung mit der Zeichnung).

3. Die Maßnahme, eine Schutzummantelung vorzusehen, dient dem

Schutz der Richtfläche (Streitpatent, Beschreibung Sp. 1 Z. 64-66) und bot sich

dem Fachmann unmittelbar an. Auch in ihrer Zusammenschau mit den sonsti-

gen Merkmalen des Patentanspruchs 1 ergibt sich aus den unter 2. und 3. ge-

nannten Merkmalen kein erfinderischer Gehalt.

4. Für die noch nicht abgehandelten Unteransprüche 4, 6 und 7 ist ein er-

finderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf