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BGH Beschluss vom 07.04.2004 – 2 StR 124/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 124/04

BESCHLUSS

vom

7. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Marburg vom 16. Dezember 2003 und sein Antrag auf Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisi-

onseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmit-

tel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärten der Angeklagte, die Ver-

teidigerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft nach Verkündung des Ur-

teils "Wir verzichten auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil ein-

schließlich der Kostenentscheidung". Die Erklärung wurde vorgelesen und ge-

nehmigt.

Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und

unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmit-

telverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Die Behauptung des Ange-

klagten, er habe nur auf Rechtsmittel verzichtet, weil ihm alle Verfahrensbetei-

ligten seine sofortige Verlegung in die Justizvollzugsanstalt W. und die

Unterbringung in einer Drogentherapie zugesagt hätten, findet in den Verfah-

rensakten keine Stütze. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden

und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist eine solche Zusage nicht

erteilt worden. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden vom 16. Dezember 2003

hatte er lediglich dem Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle den Wunsch des An-

geklagten mitgeteilt, nicht in der Justizvollzugsanstalt G. zu verbleiben.

Dieser habe zugesagt, im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten die Überfüh-

rung in den Aufnahmevollzug in W. vorzunehmen. Auch das Schreiben

des Angeklagten vom 13. Januar 2004 spricht gegen die jetzt behauptete Zu-

sage. Der Angeklagte bittet in diesem Schreiben um die Übersendung der be-

nötigten Unterlagen, damit er in die Einweisungsabteilung der Justizvollzugs-

anstalt W. geschickt werden und sich um eine Therapie nach § 35 BtMG

bemühen könne. Zur Begründung seines Verlegungswunsches beruft er sich

darin nicht auf eine ihm gegebene Zusage, sondern darauf, daß bei seinem

Strafmaß E. , W. oder D. zuständig seien.

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich die Möglichkeit der Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand aus, so daß auch der hierauf gerichtete An-

trag des Angeklagten zu verwerfen ist.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck