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BGH Beschluss vom 07.04.2004 – 2 StR 4/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 4/04

BESCHLUSS

vom

7. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 8. September 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3 der Urteils-

gründe die Verurteilung wegen des tateinheitlich begange-

nen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

entfällt,

b) in der Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe und im Aus-

spruch über die erste unter Einbeziehung der Strafen aus

dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Oktober 2001

gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei

Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tatein-

heit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbe-

ziehung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Oktober

2001 verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-

ren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und

sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des

Angeklagten mit der Sachrüge.

II.

Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen

Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe auch wegen versuch-

ten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, steht

der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Verjährung (§ 78

StGB) entgegen. Die sexuelle Mißbrauchstat fand 1994 oder 1995 statt. Die

Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt ge-

mäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungs-

unterbrechenden Handlungen gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB, dem Er-

laß eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses und eines Haftbefehls am

24. September 2002, war diese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht

entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit

versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zusammentrifft. Auch bei

Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Dem-

entsprechend war der Schuldspruch abzuändern.

Die insoweit ausgeworfene Einzelstrafe muß neu bemessen werden.

Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten sexuel-

len Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ausdrücklich strafschärfend gewertet.

Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der betroffenen Gesamt-

strafe nach sich.

Die Feststellungen zu der von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafe

und zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können be-

stehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird im übrigen Gelegenheit haben, ausdrücklich

festzustellen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eschwege

vom 14. September 1993 vollstreckt ist.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck