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BGH Urteil vom 07.04.2004 – 2 StR 436/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 436/03

URTEIL

vom

7. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 26. Juni 2003 mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben,

a) soweit er im Fall II. 6. bis 8. verurteilt ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 3. Dezember

2001

- der Mißhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen (II. 1., II.

2. und II. 3. - Einzelstrafen ein Jahr zwei Monate, ein Jahr

sechs Monate, ein Jahr sechs Monate),

- der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-

letzung in drei Fällen (II. 4., II. 5. und II. 9. - Einzelstrafen zwei

Jahre, zwei Jahre vier Monate und zwei Jahre vier Monate),

- der Körperverletzung in vier Fällen (II. 6., II. 7., II. 8. und II. 10.

- Einzelstrafen je sieben Monate) und

- der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung (II. 11. - Einzelstrafe drei Jahre sechs Monate)

für schuldig befunden und gegen ihn unter Berücksichtigung der durch einen

Strafbefehl vom 15. November 2000 eingetretenen Zäsurwirkung zwei Gesamt-

freiheitsstrafen von drei Jahren vier Monaten und vier Jahren zwei Monaten

verhängt, letztere unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl und

unter Aufrechterhaltung der dort angeordneten Sperrfrist.

Auf seine Revision wurde das Urteil durch Senatsbeschluß vom

18. Dezember 2002 in den Fällen II. 2. und II. 3. sowie II. 6. bis II. 8., in den

Gesamtstrafaussprüchen und hinsichtlich der aufrechterhaltenen Maßregel

aufgehoben. Im übrigen wurde die Revision verworfen, so daß der Angeklagte

hinsichtlich der Fälle II. 1., 4., 5., 9.,10. und 11. rechtskräftig verurteilt ist. Der

Aufhebung lag insbesondere zugrunde, daß die Annahme einer natürlichen

Handlungseinheit in den Fällen II. 2./3. sowie in den Fällen II. 6. bis 8. nicht

fernlag und weitere Feststellungen möglich erschienen. In der erneuten Ver-

handlung hat das Landgericht die Fälle II. 2./3. als eine Mißhandlung von

Schutzbefohlenen (Einzelstrafe zwei Jahre) und die Fälle II. 6. bis 8. als eine

Mißhandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung (Einzel-

strafe ein Jahr sechs Monate) gewertet und den Angeklagten unter Berücksich-

tigung der bereits rechtskräftig festgestellten Taten und der insoweit festge-

setzten Einzelstrafen aus der ersten Verurteilung

- wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, im vierten Fall in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

- wegen vorsätzlicher Körperverletzung und

- wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen, da-

von in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-

zung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.

Mit seiner dagegen gerichteten Revision erhebt er Verfahrensrügen und

rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge, mit der der absolute Re-

visionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht wird, teilweise Erfolg. Im

übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Hauptverhandlung unter

Verstoß gegen § 247 Satz 2 StPO zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten

stattgefunden hat.

Die - zu Protokoll der Geschäftsstelle - erklärte Rüge ist noch zulässig

ausgeführt.

Die Revision trägt vor, im Rahmen der Vernehmung der Ehefrau des

Angeklagten, der Zeugin J. , seien Lichtbilder aus der Akte förmlich in

Augenschein genommen worden. Von diesen Lichtbildern habe der Angeklag-

te, der während der Vernehmung der Zeugin von der Hauptverhandlung aus-

geschlossen gewesen sei, in keiner Phase des Verfahrens Kenntnis erhalten.

Aus den dem Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge zugänglichen Urteils-

gründen läßt sich außerdem entnehmen, daß die hier interessierenden Licht-

bilder zwei nebeneinander aufgestellte Kinderbetten zeigen.

Die Rüge ist auch begründet. Durch die Niederschrift über die Hauptver-

handlung wird bewiesen (§ 274 StPO), daß während der Vernehmung der Zeu-

gin, bei der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 2. Alt. StPO ausgeschlossen

war, durch Gerichtsbeschluß die Inaugenscheinseinnahme der Lichtbilder

Bl. 179 und 180 d. A. angeordnet und den anwesenden Verfahrensbeteiligten

Gelegenheit zur Augenscheinseinnahme gegeben wurde.

Daß damit eine förmliche Beweisaufnahme durch Einnahme eines ge-

richtlichen Augenscheins stattgefunden hat und die Lichtbilder nicht lediglich

als Vernehmungsbehelf eingesetzt worden sind, läßt sich neben der an sich

schon eindeutigen Formulierung auch aus der abweichenden Protokollierung in

den Fällen ersehen, in denen Zeugen eine Urkunde etc. "vorgehalten" wurde.

Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls in Zweifel ziehen könnten, liegen

nicht vor. Eine förmliche Augenscheinseinnahme durfte aber nicht in Abwesen-

heit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um einen wesentli-

chen Teil der Hauptverhandlung, von dem er nicht nach § 247 StPO ausge-

schlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesen-

heit 5, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3, 12; BGH StV 1981, 57;

1987, 475; 2000, 238; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 7, 19). Zu-

mindest hätte die Augenscheinseinnahme in Gegenwart des Angeklagten wie-

derholt werden müssen. Da dies ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht

geschehen ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

Der dargestellte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung der Verurteilung

des Angeklagten im Fall II. 6. bis 8. wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen

in Tateinheit mit Körperverletzung. Das Landgericht hat sich bei seiner Be-

weiswürdigung zu diesem Fall ausdrücklich auf die Lichtbilder gestützt.

Hingegen gefährdet der Verfahrensfehler den Bestand der Verurteilung

im Fall II. 2./3. nicht. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist

ein Einfluß des Verfahrensfehlers insoweit ausgeschlossen (BGH NJW 1977,

443; BGHR StPO § 338 Beruhen 1), weil sich die Beweisaufnahme durch die

Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bei der Vernehmung der Zeugin J.

darauf nicht bezog. Dem Angeklagten ist in diesem Fall zur Last gelegt worden,

seine beiden sechs und fünf Jahre alten Töchter, die in der neu bezogenen

Wohnung einen Wasserschaden verursacht hatten, geschlagen, getreten, in

der Nacht geweckt und erneut geschlagen sowie der älteren Tochter Haarbü-

schel ausgerissen und ihre Brustwarzen so gedreht zu haben, daß Blutergüsse

entstanden. Die Zeugin J. war zum Tatzeitpunkt in Tunesien und konnte

aus eigenem Erleben zum Tatgeschehen nichts bekunden. Der Angeklagte hat

zwar Einzelheiten bestritten, aber zugegeben, die Kinder "schlimm" geschlagen

zu haben. Das Ausmaß der Verletzungen und die Art der Verletzungshandlun-

gen hat das Landgericht außerdem auf die Aussage mehrerer anderer Zeugen

gestützt.

Die Aufhebung des Urteils im Fall II. 6. bis 8. zieht die Aufhebung der

Gesamtstrafe nach sich.

2. Die weiteren Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen

des § 344 Abs. 2 StPO. Bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befan-

genheitsgesuchs wird die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin nicht

mitgeteilt. Soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird (Ablehnung

seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, die Akte an die Staatsan-

waltschaft zurückzugeben bzw. weitere Zeugen zu vernehmen), fehlt es an be-

stimmten Beweisbehauptungen.

Die Rüge, seinen Anträgen auf Entpflichtung von Rechtsanwalt S.

und Beiordnung von Rechtsanwältin K. sei rechtsfehlerhaft nicht

stattgegeben worden, teilt die ablehnenden Beschlüsse der Kammer nicht voll-

ständig - was für das Verständnis erforderlich wäre - mit. Im übrigen waren die-

sen Anträgen - wie die Kammer zu Recht angenommen hat - auch keine kon-

kreten und hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß zu diesen

Zeitpunkten eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Ver-

trauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt S.

vorgelegen hat, die besorgen ließ, daß die Verteidigung nicht mehr sachge-

recht geführt werden konnte. Dies wäre aber Voraussetzung für die Ersetzung

des Pflichtverteidigers gewesen (vgl. BGHSt 39, 310, 314 f.; Meyer-Goßner,

aaO § 143 Rdn. 5).

3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit, daß Zeugen etwas anderes

gesagt haben, als im Urteil festgestellt, kann der Angeklagte im Revisionsver-

fahren nicht gehört werden.

4. Der Senat hatte erwogen, die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich

der Tatvorwürfe II. 6. bis 8. nach § 154 Abs. 2 StPO unter Aufrechterhaltung

der Gesamtstrafe anzuregen, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 - 2 BvR 1704/01 - gehin-

dert.

5. Es bestand kein Anlaß, die Sache - wie beantragt - an ein anderes

Landgericht zurückzuverweisen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck