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BGH Beschluss vom 07.04.2004 – 2 StR 55/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 55/04

BESCHLUSS

vom

7. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 5. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-

gen des § 64 Abs. 2 StGB ("eine Therapie erscheint auch nicht

als von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden

Maßstab angelegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch,

daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des

Behandlungserfolges besteht, denn "er hat jedenfalls verbal einen

Therapiewillen bekundet" (UA S. 42).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck