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BGH Beschluss vom 07.04.2004 – 2 StR 55/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 5. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 64 Abs. 2 StGB ("eine Therapie erscheint auch nicht
als von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden
Maßstab angelegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch,
daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des
Behandlungserfolges besteht, denn "er hat jedenfalls verbal einen
Therapiewillen bekundet" (UA S. 42).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck