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BGH Beschluss vom 07.04.2004 – 2 StR 64/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2003 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe entspricht hier angesichts des Gesamtgewichts der Taten den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. BGH NStZ 1996, 187, 188).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck