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BGH Beschluss vom 07.04.2004 – 2 StR 96/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 be-
schlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Limburg an der Lahn vom
24. November 2003 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 27. Oktober 2003 wird als
unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte ist am 27. Oktober 2003 wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in vier Fällen in nicht gerin-
ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Im Anschluß an die
Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er mit Zustimmung sei-
nes Verteidigers auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber
mit Schreiben vom 3. November 2003, eingegangen am 5. November 2003,
Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluß vom
24. November 2003 verworfen, da die Revision verspätet eingelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003, eingegangen bei dem Landge-
richt am 22. Dezember 2003, hat sich der Angeklagte gegen den ihm am
18. Dezember 2003 zugestellten Beschluß gewandt und die Entscheidung des
Revisionsgerichts beantragt.
Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1
StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-
schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.
Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur
Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-
schwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vor-
geschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO).
Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu ver-
werfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt
auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhal-
tung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamen
Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist.
Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwer-
fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel
gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist
wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann
grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen wer-
den.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck